Pflegeschutzbund e. V.

Kein Schadensersatz bei Sturz im Pflegeheim trotz fehlendem Bettgitter oder Fixierung

Die Klägerin machte Ansprüche auf Schmerzensgeld ihrer bereits verstorbenen Mutter aufgrund eines Sturzes in einem Pflegeheim geltend.

Ihre zum Zeitpunkt des Unfalls 94 Jahre alte Mutter litt an einer fortgeschrittenen Demenz und war in den Pflegegrad V eingestuft. Sie wurde vollstationär versorgt. In einer Nacht stand sie aus ihrem Bett auf und stürzte. Sie erlitt eine Platzwunde. Kurze Zeit später verließ sie nachts erneut ihr Zimmer und wurde im Speisesaal des Pflegeheims liegend schwer verletzt aufgefunden. Die alte Dame erlitt eine Oberschenkelhalsfraktur und eine Gehirnblutung, kam ins Krankenhaus, musste operiert werden und war danach in deutlich höherem Maße auf Pflege angewiesen als zuvor.

Die Tochter klagte gegen den Träger des Pflegeheims und verlangte mindestens 35.000,00 Euro Schmerzensgeld. Sie behauptete, der Tod ihrer Mutter sei auf den Sturz zurückzuführen gewesen.

Sie war der Ansicht, das Pflegeheim habe entweder die bei der Mutter bestehende Sturzgefahr verkannt oder aber nicht richtig darauf reagiert. Die Pflegekräfte hätten Bettgitter anbringen, das Bett tiefer einstellen, ihre Mutter im Bett fixieren, aber auf jeden Fall engmaschiger beobachten müssen.

Das Landgericht hat die Ansprüche auf Schadensersatz wegen eines möglichen Pflegefehlers abgewiesen. Nach einem vom Gericht eingeholten Gutachten hätten die Pflegekräfte alle erforderlichen Maßnahmen getroffen. Das Anbringen von Bettgittern oder eine Fixierung sei entgegen der Ansicht der Klägerin sogar kontraindiziert. Eine Fixierung könne zu Strangulationen führen. Außerdem führe die erzwungene Unbeweglichkeit zu einem Muskelabbau, der zu einer fortschreitenden motorischen Verunsicherung führe und damit die Sturzgefahr sogar noch erhöhe. Auch Bettgitter könnten die Sturzgefahr erhöhen, weil demente Patienten, denen die Einsicht in die Sinnhaftigkeit der Maßnahme fehle, den Seitenschutz zu überklettern versuchten und damit Stürze aus größerer Höhe begünstigten. Die Klage war mithin abzuweisen.

Tipp: Das Anbringen eines Bettgitters und die Fixierung im Bett sind freiheitsentziehende Maßnahmen. Diese können nur durch einen richterlichen Beschluss angeordnet werden. Liegt ein solcher Beschluss aber vor, so müssen diese Maßnahmen auch durchgeführt werden. Den Antrag zur Durchführung solcher freiheitsentziehender Maßnahmen kann jeder beim zuständigen Amtsgericht stellen.

Landgericht Köln, Urteil vom 27.10.2020, AZ: 3 O 5 /19

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