Pflegeschutzbund e. V.

Kein Pflegegeld während der Kurzzeitpflege nach SGB XII

Das Sozialgericht Mannheim hat eine Klage gegen die Rückforderung bereits gezahlten Pflegegelds für die Zeit einer Kurzzeitpflege abgewiesen. Der Sozialhilfeträger hatte das Pflegegeld nach § 64 SGB XII in Höhe von sieben Euro/Tag für ehrenamtlich tätige Personen, die die Klägerin im Betreuten Wohnen unterstützten, für die Zeit ihrer Abwesenheit zurückgefordert. Die Klägerin argumentierte, es sei dennoch zu keiner „wirtschaftlichen Begünstigung“ gekommen, da sie das Pflegegeld weiterbezahlt habe. Die ehrenamtlichen Helfer hätten sie auch während ihres stationären Aufenthalts unterstützt, indem sie ihre Wäsche gewaschen und sie besucht hätten, ihnen seien also auch Unkosten entstanden. Sie könne dies auch belegen, schließlich müsse man nach § 37 Abs. 2 SGB XI zumindest die Hälfte des Pflegegeldes weiterzahlen.

Das SG Mannheim gab dem Sozialhilfeträger Recht und wies die Klage ab. Nach § 64 Abs. 5 Satz 2 SGB XII müsse das Pflegegeld anteilig gekürzt werden, da der Anspruch nicht für den vollen Monat bestehe. Eine ambulante Versorgung zusätzlich zur Kurzzeitpflege sei nicht notwendig gewesen. Konkret sei die hauswirtschaftliche Leistung, das Waschen der Wäsche, bereits im Pflegesatz der stationären Einrichtung enthalten und bei den Besuchen handele es sich um „Gefälligkeitsleistungen“, die keinen „zusätzlichen sozialhilferechtlichen Bedarf“ zur Folge hätten. Generell dürfe das sozialhilferechtliche Pflegegeld nur in dem Fall nach § 63 Satz 4 SGB XII weitergezahlt werden, wenn der Pflegebedürftige die ambulante Pflege selbst organisiere und daher seine Pflegekräfte weiterbeschäftigen müsse (Arbeitgebermodell). Das anderslautende Recht der beitragsfinanzierten gesetzlichen Pflegeversicherung sei nicht auf das steuerfinanzierte Sozialhilferecht zu übertragen.

Urteil des SG Mannheim vom 06.05.2014, Az.: S9 SO 519/14 

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