Pflegeschutzbund e. V.

Kammergericht Berlin zur Beweislastverteilung bei Stürzen im Heim

In einem Beschluss vom 11. Januar 2007 (Az. 12 U 63/06) hat das Berliner Kammergericht nochmals betont, dass ein Sturz in einem Heim allein nicht ausreicht, um ein Verschulden des Trägers anzunehmen. Wenn jedoch eine Bewohnerin während einer konkreten Hilfeleistung zu Fall kommt, kehrt sich die Beweislast um, d.h. das Heim muss dann beweisen, dass dieser Sturz nicht auf einem Fehlverhalten des mit der Pflege und Betreuung des Heimbewohners betrauten Personals beruht. Der Beschluss hat die Nichtzulassung der Berufung mangels Aussicht auf Erfolg zum Inhalt. Ein Heimträger war wegen des Sturzes einer Bewohnerin zu Schadensersatz verurteilt worden.
Die Bewohnerin war an Demenz erkrankt und der Pflegekraft war bekannt, dass sie auf bestimmte Objekte fixiert war. Bei dem Weg ins Bad drehte sich die Bewohnerin plötzlich ruckartig um, um nach einem dieser Objekte zu greifen, und kam dabei zu Fall. Die Mitarbeiterin hätte dies verhindern könnten und müssen, befanden die Richter.

Dateien:
KG_Berlin_12_U_63-06_Sturz_und_Beweislast-41k.pdf

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