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Hilfsmittel: Bundessozialgericht kritisiert den Gesetzgeber und den G-BA

Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat in einem Urteil vom 03.08.2006 (Az.: B 3 KR 25/05 R) angemahnt, eindeutige Richtlinien für die Leistungspflicht der Krankenkasse bei der Versorgung mit Hilfsmitteln zu erlassen, damit die Patienten besser ihre Rechte wahren können. Dem Urteil lag die Klage eines Versicherten zugrunde, der die Kostenerstattung für eine so genannte Vojta-Liege begehrte. Die Krankenkasse hatte die Übernahme der Kosten mit der Begründung abgelehnt, die Liege sei nicht im Hilfsmittelverzeichnis der Krankenkassen aufgeführt. Darüber hinaus sei die Vojta-Liege nicht für die Behandlung des Versicherten notwendig, da diese auch auf einem Tisch und einer Gymnastikmatte erfolgen könne. Die Kasseler Richter sind anderer Ansicht: Mit Verweis auf eine bereits zehnjährige Rechtssprechung sagten die Richter, dass das Hilfsmittelverzeichnis der Spitzenverbände der Krankenkasse keinesfalls eine abschließende Positivliste sei und dass darin fehlende Hilfsmittel durchaus verordnungsfähig seien. Darüber hinaus sei die Leistungspflicht der Krankenkasse beim Behinderungsausgleich dann gegeben, wenn das ‑Mittel im Einzelfall der behinderten Person dadurch zu Gute kommt, dass die Auswirkungen ihrer Behinderungen behoben und gemildert werden, selbst wenn dies dadurch geschieht, dass die Pflege durch Dritte erleichtert wird. Dennoch müsse das Landessozialgericht die Notwendigkeit der Liege nun nochmals prüfen. Der Senat hat auch bereits entschieden, dass trotz des engen Wortlauts der Erstattungsvorschriften der Versicherte einen Kostenerstattungsanspruch auch dann geltend machen kann, wenn nicht er selbst, sondern seine Eltern im Rahmen ihrer familiären Fürsorge für die Beschaffung des Hilfsmittels aufgekommen sind (BSGE 93, 176, 177 = SozR 4-2500 § 33 Nr 7). Das Bundessozialgericht kritisiert zudem, dass der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) seine Richtlinien nicht längst entsprechend umformuliert habe. Auch das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hätte längst einschreiten müssen, so die obersten Sozialrichter. Ohne eine Änderung werde es den Versicherten erheblich erschwert, ihre Rechte durchzusetzen, bemängeln die Richter.

Dateien:
BSG_B_3_KR_25-05_R_Hilfsmittel_Vojtaliege.pdf

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