Pflegeschutzbund e. V.

Hess. Verwaltungsgerichtshof: Bearbeitungsgebühr für Heimverträge sind unzulässig

Mit Beschluss vom 12.12.2006 (Az. 10 UZ 1061/06) hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass Heimbetreiber für die Aufnahme in eine Einrichtung keine Bearbeitungsgebühr verlangen dürfen. Nach § 14 Abs. 1 HeimG ist es dem Heimträger untersagt, von dem Bewerber um einen Heimplatz in dem Heimvertrag eine Bearbeitungsgebühr zu verlangen, wenn das Aufnahmeverfahren sich auf Tätigkeiten beschränkt, die notwendig sind, um dem Bewerber entsprechend den persönlichen Bedürfnissen sachgerecht Unterkunft, Verpflegung und Betreuung gewähren zu können. Ein Heimträger hatte in seinen Verträgen bei Abschluss eine einmalige, nicht rückzahlbare Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 205 verlangt. Die Heimaufsicht untersagte dies. Zu Recht, wie die Richter befanden.

Dateien:
VGH_10_UZ_1061-06_Bearbgebuehren_bei__Heimvertraegen.pdf

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