Pflegeschutzbund e. V.

Heimleiterin darf nach Verstößen gegen Corona-Auflagen nicht mehr beschäftigt werden

Sachverhalt

Das zuständige Gesundheitsamt hatte zur Eindämmung der Pandemie und eines Infektionsgeschehens in der betreffenden vollstationären Einrichtung angeordnet, dass alle in der Pflege Beschäftigten Dienstkleidung tragen müssen. Außerdem sollten gesonderte Wohnbereiche für an COVID-19 erkrankte und nicht infizierte Bewohner:innen eingerichtet und streng voneinander getrennt werden. Die Einrichtungsleiterin trug weiterhin Privatkleidung und war in allen Wohnbereichen in der Pflege tätig. Die zuständige Heimaufsichtsbehörde untersagte der Heimleiterin daher die weitere Beschäftigung in der Einrichtung. Hiergegen wehrte sich die Heimleiterin.

Entscheidung

Das Gericht war der Ansicht, dass die Anordnung des Beschäftigungsverbotes zu Recht ergangen sei. Nach § 15 Abs. 5 Wohn- und Teilhabegesetz Nordrhein-Westfalen (WTG NRW) könne einem Einrichtungsträger der Einsatz von Beschäftigten untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betreffende Person die erforderliche Eignung für ihre Tätigkeit nicht besitzt. Eine Pflegeeinrichtung müsse nach § 21 Absatz 1 Satz 1 WTG NRW unter der Leitung einer geeigneten Person stehen. Leitungskräften komme insoweit eine Vorbildfunktion vor. Dieser sei die Heimleiterin durch ihr Verhalten nicht gerecht geworden, indem sie gegen die Anordnungen des Gesundheitsamtes verstoßen habe, wie bei mehreren Begehungen durch die Heimaufsicht festgestellt wurde. Die Heimleiterin habe ihre eigenen Regeln über die für notwendig gehaltenen Anordnungen des Gesundheitsamtes gestellt. Dies lasse sie als persönlich ungeeignet erscheinen.

Das Beschäftigungsverbot sei auch nicht unverhältnismäßig. Auch wenn das Infektionsgeschehen in der Einrichtung eingedämmt werden konnte, so sei aufgrund der anhaltenden und gefährlichen Pandemie die Sicherstellung der geforderten hygienischen Standards durch die in der Pflege tätigen Personen unerlässlich. Hiergegen träten die privaten Interessen der Beschäftigten zurück.

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.03.2021 – 12 B 198/21

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