Pflegeschutzbund e. V.

Hausnotruf muss vom Sozialhilfeträger vollständig gezahlt werden

Hausnotruf muss vom Sozialhilfeträger vollständig gezahlt werden
Ist das Vorhandensein eines Hausnotrufknopfes behinderungsbedingt notwendig, hat der zuständige Sozialhilfeträger die Kosten vollständig zu erstatten, sofern diese nicht von der Pflegekasse getragen werden. Eine Teilübernahme der Kosten lediglich in Form der „Grundgebühr“ ist nicht zulässig, entschied das Sozialgericht Wiesbaden mit Urteil vom 30. April 2014.
Die Klägerin ist behindert und lebt im Rahmen der Eingliederungshilfe in einem Haus des Betreuten Wohnens. Durch den MDK wurde ihr im Bereich der Grundpflege ein Bedarf von 7 Minuten täglich bescheinigt und im Rahmen der hauswirtschaftlichen Versorgung 60 Minuten. Leistungen aus der Pflegversicherung erhielt sie mangels entsprechender Einstufung in eine Pflegestufe nicht. Der Sozialhilfeträger bewilligte ihr neben den Kosten für die Pflegesachleistungen und der Haushaltshilfe die Kosten der Grundgebühr für einen Hausnotruf. Dieser ist unstreitig grundsätzlich unerlässlich, weil die Klägerin stark übergewichtig ist und an Epilepsie leidet. Man ging seitens des beklagten Sozialhilfeträgers jedoch davon aus, dass lediglich die Grundgebühr zu zahlen sei, weil „weitergehende Leistungen des Hausnotrufanbieters, die über die Grundgebühr hinaus gehen, grundsätzlich nicht finanziert würden, weil kein Nachweis über einen drohenden Verlust der Häuslichkeit geführt worden sei“.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die behinderte Klägerin Klage beim Sozialgericht. Das entscheidende Gericht hat die Klage als begründet angesehen und der Klägerin einen Anspruch auf die Übernahme der gesamten Kosten zugesprochen.
Ausweislich der vorliegenden Akten sah das Gericht es als erwiesen an, dass die Notrufschaltung der Klägerin behinderungsbedingt erforderlich ist. Der Beklagte ist daher im Rahmen seiner nach §§ 53 und 54 SGB XII zu gewährenden Eingliederungshilfe auch verpflichtet, die volle Gebühr zu zahlen. Die verfahrensrechtliche Bescheidung, nur die Grundgebühr zahlen zu wollen, erschließe sich dagegen nicht. Offenbar wird dabei zwischen der Herstellung eines entsprechenden Telefonanschlusses mit automatischer Rufumleitung einerseits und dem Aufbewahren eines Wohnungsschlüssels der Klägerin zum Aufsuchen im Falle eines Notfalls andererseits differenziert. Dieses Aufbewahren des Schlüssels wollte der Beklagte nicht (mit-)finanzieren. Für eine derartige Aufteilung der Kosten einer Notrufeinrichtung sah das Gericht jedoch keine rechtliche Grundlage. Die Bewilligung einer bloßen Grundgebühr ohne die Sicherstellung, dass der Klägerin im Notfall sofort zu Hilfe gekommen werden kann, betrachtete das Gericht als sinnentleert. Der Beklagte hat daher die vollen Kosten der Hausnotrufeinrichtung zu tragen.

Entscheidung des SG Wiesbaden vom 30.04.2014; Az.: S 30 SO 172/11

 

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