Pflegeschutzbund e. V.

Haushaltsersparnis wird bei Eheleuten im Pflegeheim steuerlich berücksichtigt

Roter Sparstrumpf mit Euroscheinen und Münzgeld.

Die Haushaltsersparnis ist auch bei zusammen zur Einkommenssteuer veranlagten Ehepartnern pro Person von den als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Heimkosten abzuziehen, wenn diese gemeinsam in einem Pflegeheim wohnen. Dies entschied der Bundesfinanzhof im Fall eines gemeinsam im Pflegeheim lebenden Ehepaares.

Die zusammen zur Einkommenssteuer veranlagten Eheleute waren alters- und krankheitsbedingt gezwungen, in eine vollstationäre Einrichtung zu ziehen und den gemeinsamen Haushalt aufzulösen. Die hierfür anfallenden Heimkosten inklusive der Kosten für Unterkunft und Verpflegung können nach § 33 Einkommenssteuergesetz steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wie dies z.B. auch für Kosten für medizinische Leistungen und Pflegekosten der Fall ist. Hiervon sind allerdings die ersparten Haushaltskosten abzuziehen, und zwar pauschal in Höhe von 9.000,00 € pro Jahr (für das Jahr 2018). Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob dieser Abzug von den außergewöhnlichen Belastungen pro Person oder pro Haushalt zu erfolgen hat.

Er hat in seinem Urteil vom  entschieden, dass die ersparten Haushaltskosten pro Person von den Heimkosten abzuziehen sind, sodass diese nur mit einem Abzug von 18.000,00 € zu berücksichtigen sind. Begründet hat der Bundesfinanzhof diese Entscheidung damit, dass die in den Heimkosten enthaltenen Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung für jeden Bewohner gesondert berechnet werden und daher auch bei jedem Steuerpflichtigen gesondert als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen ist.

In der Höhe soll die Haushaltsersparnis in etwa den durchschnittlichen jährlichen Konsumausgaben eines Ehepaares ohne Kinder entsprechen, wie er vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wird.

Allgemein gilt, dass jemand, der wegen Pflegebedürftigkeit in eine stationäre Einrichtung zieht, die hohen Heimkosten wie Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG absetzen kann. Da in diesem Fall eigene Verpflegungs- und Wohnungskosten eingespart werden, sind die abzugsfähigen Heimkosten zuvor noch um eine sog. Haushaltsersparnis zu kürzen. Dies aber gilt nur dann, wenn der eigene Haushalt aufgelöst wird.

Urteil des Bundesfinanzhofs vom 04.01.2017, AZ: BFH VI R 22/16

 

Abbildung: ronstik / shutterstock.com

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