Pflegeschutzbund e. V.

Haftung der Einrichtung und Schadensersatz

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat eine Entscheidung zu einem Schadensersatzfall wegen Verbrühungen durch heißen Tee getroffen. Danach wurde die Haftung festgestellt, wenn vom Pflegepersonal heißer Tee in Thermoskannen unbeaufsichtigt in einem Raum mit pflegebedürftigen und dementiell erkrankten Bewohnern zurückgelassen wird und es zu Verletzungen dadurch kommt.

In dem vorliegenden Fall hatte das Pflegepersonal einer Einrichtung heißen Tee in Thermoskannen gefüllt und diese unbeaufsichtigt in einem Raum mit mehreren Bewohnern auf der Fensterbank stehengelassen. Ein mobiler Bewohner hatte sich daraufhin einer Kanne bemächtigt, um eine pflegebedürftige Bewohnerin im Rollstuhl, die auf Hilfe beim Essen und Trinken angewiesen war, damit zu bedienen. Später wurden bei dieser Bewohnerin erhebliche Verbrennungen an den Oberschenkeln festgestellt, die zu einem länger als einen Monat währenden Krankhausaufenthalt führten und Hauttransplantationen erforderlich machten. Die Krankenkasse der Bewohnerin klagte auf Ersatz des aus der Heilbehandlung entstandenen Schadens in Höhe von über 85.000,- € durch den Betreiber der Einrichtung.

Das OLG Schleswig-Holstein hat der Klage stattgegeben und den Betreiber der Einrichtung zum Schadensersatz verurteilt. Das Gericht geht in seiner Begründung davon aus, dass eine Pflichtverletzung des Pflegepersonals vorliegt, wenn heißer Tee in Thermoskannen unbeaufsichtigt in einem Raum mit Demenzkranken und Pflegebedürftigen belassen wird. Es sei für das Pflegepersonal vorhersehbar, dass sich ein in diesem Raum befindlicher Bewohner einer Thermoskanne bemächtigt, um anderen Bewohnern Tee einzuschenken, welche dann durch eigenes Verschütten des heißen Getränks oder ein Verschütten durch andere Bewohner Verbrühungen erleiden. Eine andere ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Schadensverlaufs sei nicht ersichtlich. Das Personal hätte dies bei Anwesenheit im Raum verhindern können und im Rahmen der Aufsichtspflicht auch müssen. Zwar sollen die Bewohner einer Einrichtung nicht ständig beaufsichtigt werden, sondern deren Selbständigkeit und Selbstverantwortung gewährleistet werden, im vorliegenden Fall sei es dem Betreiber aber ohne erheblichen finanziellen und zeitlichen Aufwand möglich gewesen, das vorhersehbare Schadensgeschehen abzuwenden, z.B. durch Mitnahme der Kannen bei Verlassen des Raumes. Daher kann auch dahinstehen, dass der Tee in den Kannen nicht mehr kochend heiß war, da bereits Temperaturen von etwa 60 Grad Verbrühungen bewirken können.

Urt. des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 31.05.2013, Az.: 4 U 85/12

Pressemitteilung 8/2013 des Gerichts

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