Pflegeschutzbund e. V.

Haftung bei Lebenserhaltung durch künstliche Ernährung

Ein behandelnder Arzt macht sich nicht schadensersatzpflichtig, wenn nicht erkennbar ist, dass lebenserhaltende Maßnahmen nicht gegen den Willen des Betroffenen durchgeführt werden.

Der unter Demenz leidende Patient wurde fünf Jahre lang mittels einer Magensonde ernährt. Der zuständige Betreuer hatte dieser Maßnahme zugestimmt. Es lag weder eine Patientenverfügung vor, noch war der Wille des Patienten durch sonstige Bekundungen erkennbar. Nach dem Tod des Patienten macht der Sohn als Alleinerbe Schmerzensgeld sowie Ersatz des Behandlungs- und Pflegeaufwandes gegenüber dem Arzt geltend.

Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass kein immaterieller Schaden entstanden ist, der einen Schmerzensgeldanspruch begründen würde. Das menschliche Leben ist ein höchstrangiges Rechtsgut und daher absolut erhaltungswürdig. Es verbietet sich daher, auch ein leidensbehaftetes Leben als Schaden anzusehen. An diese Wertung sind alle staatliche Gewalt und damit auch die Rechtsprechung gebunden. Ein Gericht kann daher das Leben nicht als Schaden beurteilen. Wenn kein entgegenstehender Wille des Patienten erkennbar ist, ist die Weiterbehandlung mit lebensverlängernden Maßnahmen geboten.

Auch die durch das Weiterleben angefallenen Behandlungs- und Pflegekosten können bei dieser Konstellation nicht verlangt werden. Denn im Rahmen von lebenserhaltenden Maßnahmen dienen eventuelle Aufklärungs- und Behandlungspflichten des Arztes nicht dazu, damit zusammenhängende wirtschaftliche Belastungen zu verhindern.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02.04.2019 – VI ZR 13/18

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