Aufwendungen für die Unterbringung von Angehörigen des Steuerpflichtigen in einem Altenpflegeheim können als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 EStG berücksichtigt werden, wenn die anfallenden Kosten die Einkünfte der unterstützten Person übersteigen.
Tatbestand
Die Mutter des steuerpflichtigen Kindes musste mit Pflegegrad 3 aus gesundheitlichen Gründen in einer vollstationären Pflegeeinrichtung versorgt werden. Das Kind zahlte monatliche Beträge für die vom Einkommen der Mutter nicht gedeckten Heimkosten und machte diese Beträge als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend. Das zuständige Finanzamt lehnte die vollständige Berücksichtigung dieser Zahlungen ab. Es meinte, es sei eine Haushaltsersparnis zu berücksichtigen. Dem ist das Finanzgericht nicht gefolgt.
Begründung
Untypische Unterhaltsleistungen wie vom Einkommen des Pflegebedürftigen nicht gedeckte Heimkosten, wenn der Heimaufenthalt krankheitsbedingt nötig ist, können als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EstG vom Einkommen abgesetzt werden. In diesem Fall muss keine Unterscheidung zwischen den reinen Unterhaltskosten (Verpflegung, Unterkunftskosten, Investitionskosten), die ansonsten nach § 33a EstG absetzbar sind, und den Krankheitskosten, die nach § 33 EstG absetzbar sind, stattfinden. Vielmehr sind alle Heimkosten einheitlich als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EstG absetzbar.
Hier war auch keine die Belastungen mindernde Haushaltsersparnis zu berücksichtigen. Dies geschieht regelmäßig, wenn bei dem Umzug in eine vollstationäre Einrichtung der eigene Haushalt aufgelöst wird. Hier war diese Haushaltsersparnis aber nicht zu berücksichtigen, da die Einkünfte der pflegebedürftigen Mutter sowohl den Regelsatz für die Grundsicherung (Sozialhilfe) als auch den Höchstwert der ansonsten zu berücksichtigenden Haushaltsersparnis überschritten haben.
BIVA-Tipp
Wenn Sie als Angehörige Heimunterbringungskosten zahlen, prüfen Sie, wie Sie diese am besten steuerlich geltend machen: als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EstG, oder als außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen. Die Voraussetzungen und die absetzbaren Beträge sind unterschiedlich. Lassen Sie sich von einem Steuerberater oder dem zuständigen Finanzamt beraten.
Finanzgericht (FG) Köln, Urteil vom 26.01.2017, Aktenzeichen 14 K 2643/16



