Jeder Patient hat das Recht, unentgeltlich eine erste Kopie seiner Patientenakte zu erhalten. Die Entscheidung lässt sich auf Pflegebedürftige übertragen: Pflegeanbieter, ambulant wie stationär, müssen Pflegebedürftigen eine kostenlose Kopie der Pflegedokumentation aushändigen.
Sachverhalt:
Ein Patient verlangte von seiner Zahnärztin zur Geltendmachung von Schadensersatz wegen Fehlbehandlung eine Kopie seiner Patientenakte. Die Ärztin forderte von dem Patienten die Übernahme der Kosten für die Erstellung der Kopie. Da der Bundesgerichtshof der Ansicht war, die Entscheidung hinge von der Auslegung der Bestimmungen des Unionsrechts, nämlich der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ab, legte er die Sache dem EuGH vor.
Entscheidung:
Der EuGH stellt in seiner Entscheidung fest, dass aufgrund der Regelung in Art. 15 Abs. 3 DSGVO dem Patienten eine erste kostenfreie Kopie seiner Akte zustehe. Nur, wenn schon eine erste Kopie erteilt wurde und der Patient eine weitere Kopie einfordere, könne dies von der Kostenübernahme abhängig gemacht werden. Die Ärztin sei als Verantwortliche für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ihres Patienten anzusehen. Damit sei sie verpflichtet, eine erste Kopie dieser Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Patient müsse seinen Antrag nicht begründen.
Die Kopie müsse die vollständige Patientenakte umfassen, um die Gefahr des Auslassens oder der unrichtigen Wiedergabe wichtiger Daten auszuschließen.
Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 26.10.2023 – Aktenzeichen C 307/22

Was der EuGH zur Patientenakte von Ärzten festgestellt hat, kann man auf die Pflegedokumentation übertragen. Auch diese enthält personenbezogene Daten des Pflegebedürftigen, sodass er/sie jederzeit eine erste kostenfreie Kopie verlangen kann. Oftmals lehnen Einrichtungen das Kopieren ab mit der Begründung, dass auch Daten Dritter wie die der Pflegekräfte enthalten seien. Dieses Argument kann man mit dem Vorschlag entkräften, diese Einträge zu schwärzen. Ob das tatsächlich erforderlich bzw. zulässig ist, bedarf jedoch einer gerichtlichen Klärung.
Die Einrichtung kann sich nicht darauf berufen, dass es nach nationalem Recht ein Einsichtnahmerecht gibt und dies dem Anspruch auf Kopien nach dem DSGVO vorgehe. Auch im Verhältnis Arzt – Patient gibt es eine solche Regelung auf Einsichtnahme in § 630 g BGB. Diese ist aber ebenso wenig vorrangig vor der DSGVO.



