Haben Kinder kein Geld für die Heimkosten ihrer Eltern aufzukommen, weil sie ihre eigene Altersversorgung bedienen müssen, hat das Sozialamt die Kosten zu übernehmen. So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 30.08.2006. Im entschiedenen Fall hatte ein 51-jähriger Sohn einer im Pflegeheim lebenden Frau ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.330,- € zzgl. monatlicher Kapitalerträge von etwa 56,- €. Darüber hinaus hatte er ein Vermögen von rund 113.400,- € angespart, das in Lebensversicherungen, Wertpapieren, Gold, Schmuck sowie Girokonten angelegt war. Mit diesen Ersparnissen wollte er eine angemessene Eigentumswohnung als Altersvorsorge erwerben. Daneben benötigte er ein neues Auto als Ersatz für sein 10 Jahre altes Kfz mit einer Laufleistung von 215.000 Km, das mit rund 21.000,- € angesetzt war.
Das Sozialamt, das für die Heimkosten der Mutter aufkam, wollte den Sohn zu Unterhaltszahlungen heranziehen.
Der BGH gestand dagegen dem Sohn die Ersparnisse zu. Der dem Kind zu belassene und individuell zu überprüfende Selbstbehalt aus laufenden Einkommen liegt nach diesem Urteil bei rund 1.400,- €. Außerdem ist der Unterhaltspflichtige berechtigt neben der gesetzlichen Rentenversicherung rund 5 % seines Bruttoeinkommens für eine zusätzliche private Altersversorgung einzusetzen. Sein Vermögen ist ihm daher auch in der Höhe zu belassen, wie es im Laufe eines Erwerbslebens erworben werden kann. Der BGH hat im vorliegenden Fall ein Schonvermögen von rund 100.000,- € angesetzt. Auf welche Art die Altersvorsorge geschaffen wird, sei dabei unerheblich.
Urteil des BGH vom 30.08.2006, Az.: XII ZR 98/04
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Bonn. Bewohnerbeiräte in Altenheimen können ohne finanzielle Mittel ihre Rechte nicht wahrnehmen. Laut Gesetz dürfen sich Beiräte zwar zur Unterstützung ihrer Arbeit externe fachliche Beratung