Pflegeschutzbund e. V.

Eine Vorsorgevollmacht begründet kein eigenes Recht des Bevollmächtigten

Viele Menschen sorgen mittlerweile vor, indem sie Personen ihres Vertrauens eine Vorsorgevollmacht erteilen. Häufig geschieht dies, um eine Betreuung durch Fremde zu vermeiden. Dass diese Vorsorgevollmacht dennoch kein „Freibrief“ für die Bevollmächtigten ist, zeigt eine Entscheidung des BGH vom November letzten Jahres auf. Darin wurde festgestellt, dass ein Vorsorgebevollmächtigter nicht berechtigt ist, im eigenen Namen gegen einen die Betreuung anordnenden Beschluss Beschwerde einzulegen.

Dem Beschluss liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Eine mittlerweile über 90-jährige Dame (Betroffene) hatte bereits im Jahr 2008 ihrer Schwester sowie dessen Ehemann als Schwager eine Vorsorgevollmacht erteilt, die unter anderem der Vermeidung einer Betreuung dienen sollte. Seit einigen Jahren lebt die Betroffene in einer privaten Pflegeeinrichtung. Zwischen den Vorsorgebevollmächtigten, insbesondere dem Schwager, und der Betreiberin der Pflegeinrichtung kam es wiederholt zu Differenzen hinsichtlich der pflegerischen Versorgung. Der Bevollmächtigte warf der Betreiberin unter anderem vor, überfordert und aggressiv zu sein sowie einen rüden Umgangston zu pflegen. Aus diesem Grunde beabsichtigten die Bevollmächtigten auch die Betroffene in einer anderen Einrichtung unterzubringen.

Die Betreiberin der Pflegeeinrichtung empfand dagegen den Schwager als nicht geeignet, die erteilte Vollmacht im Sinne der Betroffenen auszuüben, weshalb sie bei dem zuständigen Amtsgericht eine Betreuung anregte. Das Amtsgericht kam dieser Anregung nach und bestellte einen Betreuer u.a. für die Bereiche der Gesundheitsfürsorge, der Aufenthaltsbestimmung sowie den Widerruf der seitens der Betroffenen erteilten Vorsorgevollmacht. Der zuvor bevollmächtigte Schwager legte gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Landgericht ein. Das Landgericht wies das Rechtsmittel mit der Begründung zurück, der Beschwerdeführer sei ungeeignet, die Vollmacht zum Wohle der Betroffenen auszuüben. Gegen diese Entscheidung wiederum legte der Schwager Rechtsbeschwerde ein.

Der 12. Zivilsenat des BGH entschied, dass die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg haben kann, weil bereits die erste eingelegte Beschwerde mangels Beschwerdebefugnis unzulässig gewesen sei. Der Vorsorgebevollmächtigte habe keine eigene Beschwerdebefugnis. Eine Beschwerde habe allenfalls im Namen der Betroffenen erfolgen können in der Funktion als Stellvertreter. Ein eigenes Beschwerderecht des Bevollmächtigten könne nur gegeben sein, wenn auch ein eigenes Recht beeinträchtigt sei. Dies sei aber durch die Anordnung einer Betreuung nicht der Fall. Eine Vollmacht verleihe dem Bevollmächtigten die Legitimation durch rechtsgeschäftliches Handeln im Namen des Vertretenen (Vollmachtgebers) unmittelbar für und gegen diesen Rechtswirkungen herbeizuführen. Sie schränkt die eigene Rechtsmacht des Vollmachtgebers aber nicht ein und begründet dementsprechend kein eigenes subjektives Recht des bevollmächtigten. Mit der Vorsorgevollmacht soll der bevollmächtigte in die Lage versetzt werden, im Interesse des Vollmachtgebers, nicht im eigenen Interesse zu handeln. Die Beschwerde gegen die Bestellung eines Betreuers hätte daher im Namen der Betroffenen eingelegt werden müssen. Wird wie im vorliegenden Fall jedoch die Vollmacht an sich widerrufen, ist ein Verfahrenspfleger zu bestellen. Dies war hier frühzeitig der Fall. Die bestellte Verfahrenspflegerin hatte eine Betreuung durch einen Dritten befürwortet.

Beschluss des BGH 12. Zivilsenat vom 05.11.2014, Az.: XII ZB 117/14

 

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