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Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst das Recht auf selbstbestimmtes Sterben

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das in Art. 2 Absatz 1 in Verbindung mit Art 1 Absatz 1 des Grundgesetzes verankert ist, beinhaltet auch ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Dieses Recht schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und hierbei auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen. Die Entscheidung, sich selbst das Leben zu nehmen, ist als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren.

Ausgehend von diesem Grundsatz hat das Bundesverfassungsgericht § 217 Strafgesetzbuch für unwirksam erklärt. § 217 Strafgesetzbuch bedroht denjenigen mit Strafe, der in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt. Gegen dieses Verbot haben sich mehrere Vereine gewandt, die Suizidhilfe anbieten, aber auch schwer erkrankte Personen sowie Ärzte und Rechtsanwälte.

Die Achtung und der Schutz der Menschenwürde und der Freiheit sind grundlegende Prinzipien unserer Verfassungsordnung, so das Bundesverfassungsgericht. Die damit verbundene selbstbestimmte Wahrung der eigenen Persönlichkeit setzt voraus, dass der Mensch über sich nach eigenen Maßstäben verfügen kann. Er darf nicht in Lebensformen gedrängt werden, die in unauflösbarem Widerspruch zum eigenen Selbstbild und Selbstverständnis stehen. Dabei ist die Entscheidung, das eigene Leben zu beenden, von existentieller Bedeutung für die Persönlichkeit eines Menschen. Er ist daher nicht nur darauf angewiesen, lebenserhaltende Maßnahmen abzulehnen, er darf sein Leben auch eigenhändig beenden.

Dieses Selbsttötungsrecht umfasst auch die Freiheit, hierfür bei Dritten Hilfe in Anspruch zu nehmen. Diese Freiheit darf nicht durch ein Verbot des Dritten eingeschränkt werden, der die Hilfe zum Suizid anbietet. Durch das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung in § 217 Strafgesetzbuch wird die Freiheit des Einzelnen, Suizid zu begehen, mittelbar eingeschränkt. Auch vor solchen mittelbaren Wirkungen staatlicher Maßnahmen ist der Einzelne zu schützen.

Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei der Einbeziehung von geschäftsmäßig handelnden Suizidhelfern die freie Willensbildung und die Entscheidungsfindung des Betroffenen beeinträchtigt sein kann. Allerdings ist die Einschränkung des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben durch die Vorschrift des § 217 Strafgesetzbuch nicht angemessen. Auch wenn Paragraph 217 Strafgesetzbuch dem Lebensschutz dient, darf dadurch das individuelle Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen nicht eingeschränkt oder gar unmöglich gemacht werden. Dies ist bei der bisherigen gesetzlichen Regelung aber der Fall, zumal ja die nicht geschäftsmäßig betriebene Suizidhilfe straffrei ist.

Urteile des Bundesverfassungsgerichtes vom 26.02.2020 – 2 BvR 2347/15 u.a.

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