Pflegeschutzbund e. V.

Darmstadt: Bewohner einer Seniorenresidenz wehrt sich erfolgreich gegen Quarantäne-Anordnung

In einem Eilverfahren gab das Verwaltungsgericht Darmstadt dem Antrag eines Bewohners einer Seniorenresidenz statt. Dieser wehrte sich gegen eine ihn in seiner Bewegungsfreiheit einschränkenden Quarantäne-Maßnahme.

Das zuständige Gesundheitsamt der Stadt Darmstadt hatte aufgrund bestätigter Covid-19-Infektionen in der Seniorenresidenz gegen diese verschiedene Quarantäne-Maßnahmen verfügt: unter anderem die sogenannte Absonderung sämtlicher nicht infizierter Personen des Hauses sowie die Anordnung, diesen Personen ein Verlassen ihrer Zimmer „bis mindestens zum 26.11.2020“ nicht zu gestatten.

Hiergegen wandte sich ein Bewohner im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht mit Erfolg.

So beanstandete das Gericht zunächst die entsprechende Anordnung in zeitlicher Hinsicht als zu unbestimmt, weil für die Betroffenen unklar bleibe, ob die angeordnete Maßnahme („bis mindestens 26.11.2020“) am 26.11.2020 ende oder gegebenenfalls darüber hinaus wirksam bleibe. Weiter habe sich die Behörde zu Unrecht an die Seniorenresidenz als Adressatin der Quarantäne-Anordnung gewandt, statt sich an die in ihrer Bewegungs- und Handlungsfreiheit unmittelbar betroffenen einzelnen Bewohner/Mieter der Residenz zu wenden.

Der BIVA-Pflegeschutzbund betont an dieser Stelle, dass die Dauer einer durch das Gesundheitsamt ausgesprochenen Quarantäne ausreichend bestimmt und der Adressat der ausgesprochenen Quarantäne nicht die Einrichtung, sondern der Betroffene selbst sein muss.

Schließlich sei auch rechtlich unzulässig, die Seniorenresidenz zu beauftragen, den in Quarantäne befindlichen Personen ein Verlassen ihrer Zimmer zu untersagen. Eine Übertragung solcher hoheitlichen Befugnisse auf Dritte sehe das Infektionsschutzgesetz nicht vor, zumal es sich hierbei um einen erheblichen Eingriff in Freiheitsrechte handle.

Hier betont der BIVA-Pflegeschutzbund, dass den Einrichtungen keine Entscheidungsbefugnis übertragen werden kann, das Verlassen der Zimmer durch die Bewohner zu untersagen.

Der Beschluss ist jedoch noch nicht rechtskräftig, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung kann hiergegen Beschwerde zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof nach Kassel eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Darmstadt, Beschluss vom 10.12.2020, AZ: 4 L 1947/20.DA

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