Die Höhe der Belastungsgrenze bei Zuzahlungen zu Krankenkassenleistungen kann sich bei Erhalt von Hilfe zur Pflege (Sozialhilfe in Pflegeheimen) nicht nur nach den Leistungen des Sozialamtes für die Pflege richten. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung müssen mitberücksichtigt werden.
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin lebt in einer vollstationären Pflegeeinrichtung und bezieht neben einer Altersrente teilweise Sozialleistungen als Hilfe zur Pflege nach § 62 SGB XII. Sie beantragte bei ihrer Krankenkasse eine Begrenzung der Zuzahlung zu den Krankenkassenleistungen. Diese wurde anhand der Renteneinkünfte festgesetzt. Das Sozialamt und das Sozialgericht waren der Ansicht, dass für die Bemessung der Belastungsgrenze nicht nach § 62 Abs. 2 Satz 2 SGB V auf Grundlage der Regelbedarfsstufe 1 zu ermitteln sei, da die Beschwerdeführerin ausschließlich Leistungen nach § 61 SGB XII (Hilfe zur Pflege) erhalte, aber keine Übernahme für Unterkunft- und Verpflegungskosten durch das Sozialamt erfolge. Dies sei für die Anwendbarkeit der Ausnahmevorschrift des § 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V aber Voraussetzung. Die Beschwerdeführerin rügte einen Verstoß gegen das in Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz geregelte Willkürverbot.
Entscheidung
Die Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Der Annahme, eine Zuzahlungsbegrenzung für Krankenkassenleistungen nach § 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V setze eine Kostenübernahme auch von Unterkunfts- und Verpflegungskosten durch das Sozialamt voraus, entbehre jeglicher Grundlage. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung sei Tatbestandsvoraussetzung lediglich die Kostentragung der Versorgung in einer vollstationären oder ähnlichen Pflegeeinrichtung durch den Sozialhilfeträger. Der Wortlaut des § 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V biete keine Anhaltspunkte dafür, dass die Regelung nur dann anwendbar sei, wenn das Sozialamt auch Unterkunfts- und Verpflegungskosten übernehme.
BIVA-Tipp
Wenn Sie in einer Pflegeeinrichtung leben und Sozialhilfe beziehen, sollten Sie auf jeden Fall bei Ihrer Krankenkasse die Zuzahlungsbefreiung bei Krankenkassenleistungen wie Medikamenten, Verbandsmaterial und Inkontinenzmaterial beantragen.
Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 22.09.2023 – Aktenzeichen 1 BvR 422/23
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