Das BVerwG stellte 2005 klar (Az.: 5 C 7/03): § 3 Abs. 2 Nr. 5 WoGG setzt keinen Heimvertrag voraus. Nach dieser Vorschrift ist für einen Mietzuschuss antragsberechtigt der Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes, soweit er nicht nur vorübergehend aufgenommen wird. Die Legaldefinition des Begriffs „Heim im Sinne des Heimgesetzes“ in § 1 HeimG stellt nicht auf das Vorliegen eines Heimvertrages ab. Dateien:
BVerwG5C7.03_Wohngeldantrag_Heimbewohner.pdf
Normenkontrolle gegen Landesheimbauverordnung erfolglos
Am 11.11.2011 gab der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ein Urteil vom 27.09.2011 bekannt, in dem entschieden wurde , dass die neue Landesheimbauverordnung vom 18.04.2011



