Das BVerwG stellte 2005 klar (Az.: 5 C 7/03): § 3 Abs. 2 Nr. 5 WoGG setzt keinen Heimvertrag voraus. Nach dieser Vorschrift ist für einen Mietzuschuss antragsberechtigt der Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes, soweit er nicht nur vorübergehend aufgenommen wird. Die Legaldefinition des Begriffs „Heim im Sinne des Heimgesetzes“ in § 1 HeimG stellt nicht auf das Vorliegen eines Heimvertrages ab. Dateien:
BVerwG5C7.03_Wohngeldantrag_Heimbewohner.pdf
Positionspapier: Ein halbes Jahr Corona im Pflegeheim – Was uns die Krise lehrt
Lebensqualität und Infektionsschutz aus Sicht des Verbraucherschutzes Die monatelangen totalen Besuchsverbote in Pflegeheimen im Zuge der Corona-Krise haben zu großem Leid bei Pflegebetroffenen und ihren



