Das BVerwG stellte 2005 klar (Az.: 5 C 7/03): § 3 Abs. 2 Nr. 5 WoGG setzt keinen Heimvertrag voraus. Nach dieser Vorschrift ist für einen Mietzuschuss antragsberechtigt der Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes, soweit er nicht nur vorübergehend aufgenommen wird. Die Legaldefinition des Begriffs „Heim im Sinne des Heimgesetzes“ in § 1 HeimG stellt nicht auf das Vorliegen eines Heimvertrages ab. Dateien:
BVerwG5C7.03_Wohngeldantrag_Heimbewohner.pdf
Fristlose Kündigung eines Pflegevertrags muss möglich sein
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 09. Juni 2011 klargestellt, dass Kunden eines ambulanten Pflegedienstes trotz einer im Vertrag vorformulierten Kündigungsfrist von 14



