Das BVerwG stellte 2005 klar (Az.: 5 C 7/03): § 3 Abs. 2 Nr. 5 WoGG setzt keinen Heimvertrag voraus. Nach dieser Vorschrift ist für einen Mietzuschuss antragsberechtigt der Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes, soweit er nicht nur vorübergehend aufgenommen wird. Die Legaldefinition des Begriffs „Heim im Sinne des Heimgesetzes“ in § 1 HeimG stellt nicht auf das Vorliegen eines Heimvertrages ab. Dateien:
BVerwG5C7.03_Wohngeldantrag_Heimbewohner.pdf
Wohngemeinschaften – Eine Alternative für Schwerstpflegebedürftige?
In den letzten Jahren haben sich viele neue Wohn- und Versorgungsformen etabliert. Alte und pflegebedürftige Menschen haben heute mehr Möglichkeiten, ihr Lebensumfeld zu wählen und



