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Bundesverfassungsgericht: Gesetzeslücke bei Zwangsbehandlung psychisch Kranker

Bislang dürfen psychisch Kranke nur in einer geschlossenen Einrichtung gegen ihren Willen untergebracht werden. Diese Regelung ist zu eng gefasst, meinte nun das Bundesverfassungsgericht. Manche Menschen bräuchten dringend Hilfe und fielen trotzdem durchs Raster. Die Verfassungsrichter forderten den Gesetzgeber auf, nachzubessern, und schlossen die erkannte Regelungslücke vorerst selbst.

Der Entscheidung lag der Fall einer 63-jährigen psychisch und anderweitig mehrfach Kranken zugrunde, die die Behandlung ihres Brustkrebses ablehnte. Diese war zunächst zwangsweise aufgrund demenzbedingter Weglauftendenz in einer geschlossenen Station untergebracht.

Mit der Zeit verlor sie im Zuge ihrer Erkrankungen jedoch die Möglichkeit, sich selbst – auch unter Zuhilfenahme eines Rollstuhls – fortzubewegen. Das Amtsgericht hob daher die zwangsweise Unterbringung auf, da keine Weglauftendenz mehr bestand und daher die Zwangseinweisung keine Grundlage mehr hatte.

Das Problem bestand darin, dass nach dem Wortlaut des Bürgerlichen Gesetzbuches Zwangsbehandlungen gegen den Willen des Betroffenen nur in geschlossenen Einrichtungen erfolgen können und auch nur, wenn jemand gegen seinen Willen in dieser Einrichtung ist. Mit dem Ende der zwangsweisen Unterbringung war der Zwangsbehandlung ihres Brustkrebses somit die Grundlage entzogen worden.

Das Bundesverfassungsgericht hielt dies für eine planwidrige Regelungslücke, die es zunächst im Wege eigener Gesetzesfortbildung gelöst hat. Demnach sind Zwangsbehandlungen nach richterlicher Genehmigung nun auch außerhalb von geschlossenen Unterbringungen möglich, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. Juli 2016, Az: 1 BvL 8/15

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