Pflegeschutzbund e. V.

Bundessozialgericht zur Umlage der Investitionskosten auf Heimbewohner

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einer älteren Entscheidung (Urteil vom 6.9.2007, Az.: B 3 P 3/07 R) zur Frage der Investitionskostenumlage Stellung genommen. Die Richter stellten fest: Ein Träger einer öffentlich geförderten Pflegeeinrichtung kann den geltend gemachten und nicht durch öffentliche Förderung gedeckten Aufwand für betriebsnotwendige Investitionen durch gesonderte Berechnung anteilig auf die Heimbewohner umlegen und hierfür die Zustimmung der zuständigen Behörde verlangen. Rechtsgrundlage ist § 82 Abs 3 SGB XI: Danach können Pflegeeinrichtungen betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen zu Lasten der Pflegebedürftigen gesondert berechnen, soweit diese durch öffentliche Förderung gemäß § 9 SGB XI nicht vollständig gedeckt sind oder nur durch Darlehen oder sonst rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden.
Sie führten weiter aus, dass eine Begrenzung der umlagefähigen Investitionskosten auf die landesrechtlich förderfähigen Investitionskosten unzulässig sei. Die Behörde hat jedoch zu prüfen, ob die Investitionsaufwendungen betriebsnotwendig sind.

Dateien:
BSG_B_3_P_3-07_R_Umlage_betriebsnotwendiger_Investitionskosten_-_37k_01.pdf

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