Zur oft schwierigen Abgrenzung der Kostentragung für Hilfsmittel in Heimen nahm das BSG in einer Entscheidung von 2004 Stellung (Az.: B 3 KR 5/03 R). Die Abgrenzung der Leistungsverpflichtung der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Hilfsmittel-Versorgung in Pflegeheimen von der Vorhaltepflicht des Heimträgers hat danach zu erfolgen, ob noch eine Krankenbehandlung und ein Behinderungsausgleich im Sinne medizinischer Rehabilitation stattfindet (Folge: Leistungsverpflichtung der gesetzlichen Krankenversicherung) oder aber ganz überwiegend die Pflege im Vordergrund steht, weil eine Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nicht mehr möglich ist (Folge: Vorhaltepflicht des Heimträgers). Für das Bundessozialgericht endet in seinem Urteil vom 22. Juli 2004 – B 3 KR 5/03 –, veröffentlicht in NZS 2005, S. 533 ff., die Pflicht der gesetzlichen Krankenversicherung zur Versorgung mit Hilfsmitteln dort, wo bei vollstationärer Pflege die Pflicht des Heimträgers auf Versorgung der Heimbewohner mit Hilfsmitteln einsetzt. Die Vorhaltepflicht der Pflegeeinrichtung hängt dabei entscheidend vom jeweiligen Versorgungsauftrag und von der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung (§ 80 a SGB XI) ab. Zum Beispiel besteht in einem Pflegeheim mit beatmungsbedürftigen Schwerstpflegebedürftigen eine umfangreichere Vorhaltepflicht als in einem Pflegeheim mit fast nur Pflegebedürftigen der Pflegestufe I. Soweit der Versorgungsvertrag, den die Pflegekassen mit dem Heimträger abschließen, nichts Ausdrückliches zur Heimausstattung vorschreibe, sei lediglich die zur Durchführung von üblichen Maßnahmen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung erforderliche Ausstattung vorzuhalten, weil sich dies aus dem Wesen jeder Pflegeeinrichtung ohne weiteres ergebe. Was im Einzelnen dazu gehöre und wie die Abgrenzung zu den von den Krankenkassen zu leistenden Hilfsmitteln in diesen Bereichen vorzunehmen sei, könne nur jeweils für konkrete Gegenstände entschieden werden.
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BSG_B_3_KR_5-03_R_Hilfsmittelversorgung_Abgrenzung_KVPflV.pdf