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Bundesgerichtshof – Betreuungsrecht: Einwilligung des Betreuers in ärztliche Behandlung gegen den erklärten Willen des Betreuten

Der BGH entschied in einem Beschluss (Az.: XII ZB 236/05) die Frage: Wann darf ein Betreuer gegen den Willen des Betreuten handeln? In diesem Beschluss entschied der Bundesgerichtshof, dass der Betreuer als gesetzlicher Vertreter des Betreuten grundsätzlich befugt ist, in ärztliche Maßnahmen auch gegen den natürlichen Willen eines im Rechtssinne einwilligungsunfähigen Betreuten einzuwilligen. Im Rahmen einer genehmigten Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB umfasst diese Befugnis ausnahmsweise auch das Recht, erforderlichenfalls einen der ärztlichen Maßnahme entgegenstehenden Willen des Betreuten zu überwinden. Ein unter paranoider Schizophrenie leidender Betreuter hatte seinen 15-jährigen Sohn angegriffen und war daraufhin vom Betreuer in einer psychiatrischen Einrichtung untergebracht und gegen seinen Willen behandelt worden.

Dateien:
BGH_XII_ZB_236-05_Einwilligung_Betreuer_gegen_Willen_des_Betreuten.pdf

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