Pflegeschutzbund e. V.

Bundesfinanzhof zur Abzugsfähigkeit von Pflegekosten

In einem Urteil vom 10. Mai 2007 (Az.: III R 39/05) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass wer in einem Wohn- und Pflegeheim untergebracht ist, die ihm gesondert in Rechnung gestellten Pflegesätze, die das Heim mit dem Sozialhilfeträger für pflegebedürftige Personen der sog. Pflegestufe 0 vereinbart hat, als außergewöhnliche Belastung abziehen kann. Viele Bewohner von Einrichtungen, die (noch) nicht in eine der von den Pflegekassen anerkannten Stufen 1-3 fallen, können nun ihre Pflegebelastungen zumindest steuermindernd geltend machen.
Einer Heimbewohnerin wurde neben dem Entgelt für Unterkunft und Verpflegung in den monatlichen Abrechnungen unter der Bezeichnung „Allgemeine Vergütungsklasse“ ein Betrag in Rechnung gestellt, der dem mit dem Sozialhilfeträger vereinbarten Pflegesatz für die sog. „Pflegestufe 0“ entsprach. Nach Auskunft des Heimträgers werden damit pflegerische Leistungen mit einem Zeitaufwand von unter 45 Minuten pro Tag abgegolten.
Nach dem Sozialhilferecht können die Sozialhilfeträger mit den Pflegeeinrichtungen auch Pflegesätze für Pflegeleistungen unterhalb der Pflegestufe I vereinbaren. Mit dem Sozialhilfeträger ausgehandelte Pflegesätze der Pflegestufe 0 sind von Pflegebedürftigen, die keinen Anspruch auf Sozialhilfe haben, selbst zu tragen. Die Pflegekassen übernehmen diese Aufwendungen nicht.
Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen (sog. außergewöhnliche Belastungen).
 Werden einer Heimbewohnerin oder einem Heimbewohner nach den o.g. Grundsätzen ausgehandelte Pflegesätze in Rechnung gestellt, ist davon auszugehen, dass sie/er pflegebedürftig war und das Heim entsprechend erforderliche Pflegeleistungen erbracht hat. Für die Abziehbarkeit dieser Pflegesätze als außergewöhnliche Belastung bedarf es in der Regel keines weiteren Nachweises, so die Richter.
Man sollte also seine Einkommensteuererklärungen dahingehend überprüfen, zumindest die, die noch nicht bestandskräftig beschieden sind!

Dateien:
BFH_Abzugsfaehigkeit_von_Pflegekosten_III_R_39-05-22k.pdf

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