Die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrages von 125,00 € monatlich ab Pflegegrad 1 setzt eine entsprechende Qualifikation des Leistungsanbieters voraus. Die Anforderungen an die Qualifikation können von Bundesland zu Bundesland abweichen.
Sachverhalt
Die Klägerin ist pflegebedürftig mit Pflegegrad 3. Sie macht gegenüber der Pflegeversicherung die Zahlung des Entlastungsbetrages von 125,00 € monatlich nach §§ 45 b, c SGB XI geltend. Sie hatte während der Corona-Pandemie eine Privatperson mit entlastenden Dienstleistungen wie Wohnungsreinigung, Bügeln und Kochen beauftragt. Die Pflegekasse verweigert die Zahlung, weil die beauftragte Person die nach Landesrecht erforderliche Qualifikation nicht hatte. Die Klägerin meint, dieses sei aufgrund der gesetzlichen Erleichterungen während der Pandemie nicht erforderlich gewesen und klagte gegen die Pflegekasse. Sie rügt die Verletzung von § 150 Absatz 5b Satz 1 SGB XI, sowie des Gleichheitsgrundsatzes aus Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz.
Das Bundessozialgericht wies die Klage ab.
Urteilsbegründung
Die Sonderregelung des § 150 Absatz 5b Satz 1 SGB XI sei hier nicht einschlägig, da der Dienstleister die erforderliche Qualifikation nicht nachweisen konnte. Grundsätzlich haben pflegebedürftige Menschen ab Pflegegrad 1 Anspruch auf Zahlung des Entlastungsbetrages von bis zu 125,00 € monatlich. Voraussetzung ist nach § 45b SGB XI aber unter anderem, dass die mit der Durchführung der Entlastungsleistungen beauftragte Person die je nach Landesrecht unterschiedlich ausgestaltete Qualifikation nachweisen kann. Diese Regelung ist für den Zeitraum der Corona-Pandemie durch § 150 Abs. 5b SGB XI gerade nicht aufgehoben worden. Die Klägerin meint nun, dass diese unterschiedlichen länderspezifischen Anforderungen dem Gleichheitsgrundsatz widersprächen. Das sieht das Gericht anders, da es sich um eine gebräuchliche und anerkannte Delegation auf die Länder handele, die der Qualitätssicherung diene. Dies sei sachgerecht, weil die Entlastungsangebote wesentlich auf von Ländern geförderte Initiativen zurückgingen, und dabei eine leistungsstarke wohnortnahe Infrastruktur aufgebaut werden sollte.
Aus vorgenannten Gründen müssten versorgungspolitische Erwägungen außer Betracht bleiben. Zu berücksichtigen sei allerdings, dass das Erfordernis der Qualifikation zu einer Unterversorgung führen könne, weil etwa in erreichbarer Nähe nicht genügend Angebote vorhanden seien. Dies habe der Bund im Auge zu behalten und zu überprüfen. Es spreche aber derzeit nichts dafür, dass die unterschiedlichen Anforderungen an die Qualifikation zu einer solchen Unterversorgung führten, und dass deshalb der Bund die Rechtssetzungskompetenz wieder an sich ziehen müsste.
Letztlich hat das Bundessozialgericht die Frage offengelassen, weil schon die Voraussetzungen für die Zahlung des Entlastungsbetrages, nämlich die Qualifikation des Dienstleisters, fehle. Diese sei aber auch bei der durch die Corona-Pandemie bedingten Aussetzung des § 45b Absatz 1 Satz 3 SGB XI erforderlich gewesen.
BIVA-Tipp
Bevor Sie Entlastungsleistungen in Anspruch nehmen, erkundigen Sie sich, ob der Dienstleister die erforderliche Qualifikation mit sich bringt. Das erfahren Sie bei Ihrer Pflegekasse.
Bundessozialgericht, Entscheidung vom 30.08.2023 – Aktenzeichen B 3 P 6/23 R



