Der Kläger leidet an einer paranoiden Schizophrenie, wegen der er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann. Das Betreuungsgericht hatte deshalb eine Betreuung für alle Angelegenheiten sowie Postangelegenheiten angeordnet und einen Berufsbetreuer bestellt. Dies sei nach Feststellungen des Sachverständigen notwendig, da keine Krankheitseinsicht bestehe und es keine anderweitigen Hilfemöglichkeiten gebe. Dagegen hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt.
Urteilsbegründung
Der BGH hebt den Betreuungsbeschluss auf, da er keine hinreichende Begründung zum Umfang der Aufgabenkreise enthalte. Ein Betreuer dürfe nur bestellt werden, wenn eine Betreuung erforderlich sei, § 1896 abs. 2 Satz 1 BGB alte Fassung. Es müsse daher unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit konkret festgestellt werden, dass die Betreuung notwendig sei, weil der Betreute einen entsprechenden Hilfebedarf habe und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kämen. Neben der Betreuungsbedürftigkeit müsse ein konkreter Bedarf für die Betreuerbestellung vorliegen. Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf bestehe, sei aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Es genüge hierfür, dass der Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten könne. Für die Anordnung einer Betreuung für alle Angelegenheiten müsse das Betreuungsgericht daher konkret darlegen, dass Handlungsbedarf in allen Angelegenheiten bestehe.
Solche konkreten Feststellungen ergäben sich weder aus dem Gutachten des Sachverständigen noch aus der Stellungnahme der Betreuungsbehörde. Der Beschluss des Betreuungsgerichts war daher aufzuheben.
Anmerkung
Dieser Beschluss ist auch vor dem Hintergrund der gesetzlichen Änderungen zum Betreuungsrecht interessant, da es für die Betreuungsgerichte künftig noch mehr darauf ankommen wird, Feststellungen zum objektiven Hilfebedarf zu treffen. Denn dieser soll nach dem Willen des Gesetzgebers auch durch Angehörige oder Ehrenamtler gedeckt werden können, wodurch dann die Bestellung eines Betreuers für diesen Aufgabenkreis entfiele. Dies ergibt sich aus dem neu eingeführten § 1814 Abs. 3 Ziff. 3 BGB.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.12.2022 – AZ: XII ZB 237/22
Wir möchten an dieser Stelle auf zwei Vorträge aus unserer Reihe „Pflegebedürftig – was nun?“ hinweisen, die auch die aktuelle Änderung des Betreuungsrechts betreffen:
- „Richtig Vorsorge treffen“ am 06.03.2023, 17 bis 17:45 Uhr
- „Demenz und Betreuung“ am 30.03.2023, 17 bis 17:45 Uhr



