Pflegeschutzbund e. V.

BGH: Veränderungen des Heimentgelts zustimmungspflichtig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 12. Mai 2016 die Rechte von Bewohnerinnen und Bewohnern von Pflegeeinrichtungen gestärkt. Er hat die Notwendigkeit der Zustimmung zu Entgelterhöhungen betont und damit eine entgegenstehende Entscheidung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf aufgehoben. Demnach sind einseitige Heimentgelterhöhungen aufgrund gestiegener Kosten ohne Zustimmung des Bewohners unwirksam, unabhängig vom Bezug von Leistungen der Pflegeversicherung. Bewohner müssen um Zustimmung ersucht werden.

Bei Entgelterhöhungen unterscheidet man zwischen den Erhöhungen aufgrund erhöhten Pflegebedarfs und Erhöhungen aufgrund gestiegener Kosten in der Einrichtung. Das Urteil betrifft nur die Erhöhungen aufgrund gestiegener Kosten.

Bei berechtigten Erhöhungen ist der Bewohner jedoch zur Zustimmung verpflichtet. Berechtigt ist eine Erhöhung, sofern die formalen Voraussetzungen, insbesondere eine rechtzeitige Ankündigung des erhöhten Entgelts, und die Höhe des neuen Entgelts angemessen sind. Dabei gelten die Entgeltbestandteile für die Pflege, die Unterkunft und die Verpflegung stets als angemessen, weil sie durch Verhandlungen zwischen Einrichtung und der Pflegekasse und dem Sozialhilfeträger beschlossen werden. Gleiches gilt für die Kosten der Ausbildung und die Investitionskosten, wenn es sich um eine geförderte Einrichtung handelt.

Bewohner sollten daher genau darauf achten, welche Entgeltbestandteile erhöht werden sollen. Im Übrigen kann eine Zustimmung zu einer Entgelterhöhung auch schlichtweg durch Zahlung oder Duldung der Abbuchung des erhöhten Entgelts erklärt werden.

BGH, Aktenzeichen III ZR 279/15

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