Pflegeschutzbund e. V.

Zur Wirksamkeit einer Patientenverfügung bei Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen

Hand eines alten Mannes mit blauem KugelschreiberWird in einer Patientenverfügung festgelegt, dass „lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben“ sollen, wenn keine Aussicht mehr auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht, muss für den Abbruch einer solchen lebenserhaltenden Maßnahme keine Genehmigung des Gerichts eingeholt werden.

Die Betroffene hatte im Jahr 1998 eine Patientenverfügung verfasst, In dieser war niedergelegt, dass „lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben“ sollen, unter anderem, wenn keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht. Gegenüber Angehörigen und Bekannten hatte sie mehrfach geäußert, sie wolle nicht künstlich ernährt werden, sie wolle nicht so am Leben erhalten werden, sie wolle nicht so daliegen, lieber sterbe sie. Nach einem im Jahr 2008 erlittenen Schlaganfall äußerte sie: „Ich möchte sterben.“

Der als Betreuer eingesetzte Sohn der Betroffenen ist nunmehr der Meinung, die künstliche Ernährung solle eingestellt werden, dies entspreche dem Willen der Mutter. Der ebenfalls als Betreuer eingesetzte Ehemann lehnt diese Maßnahme ab. Der Sohn beantragt die gerichtliche Genehmigung dieser Maßnahme.

Der Bundesgerichtshof lehnt eine solche Genehmigung ab, da sie nicht erforderlich sei. Nach § 1904 Absatz 2 BGB ist eine gerichtliche Genehmigung dann nicht erforderlich, wenn der Wille der Betroffenen in einer wirksamen Patientenverfügung niedergelegt sei. In diesem Fall kann das Gericht nur aussprechen, dass eine Genehmigung nicht erforderlich sei (Negativattest).

Es liegt eine wirksame Patientenverfügung vor. Die Betroffene hat in ihrer Verfügung umschreibend festgelegt, was sie in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht. Die erforderliche konkrete Darstellung der Lebenssituation ist hier durch die medizinisch eindeutige Feststellung „keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins“ hinreichend genug beschrieben.

Diese Lebens- und Behandlungssituation war nach den Feststellungen eines Sachverständigen auch gegeben. Die Betroffene hatte schwerste Gehirnschäden, bei denen die Funktionen des Großhirns komplett ausgelöscht waren.

Mit dem mehrfach bekundeten Willen, nicht künstlich ernährt zu werden, reichte dem Gericht aus, hier bereits eingeleitete lebensverlängernde Maßnahmen abzubrechen.

Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14.11.2018 – XII ZB 107/18

 

Abbildung:
Liderina / shutterstock.com

Das könnte Sie auch interessieren

Patientenverfügung

Die Patienten­verfügung Das Wichtigste in Kürze Mit der Patientenverfügung regeln Sie den Lebensbereich der medizinischen Behandlung, insbesondere lebenserhaltende Maßnahmen. Außerdem können Sie eine Person Ihres

Weiterlesen

Mehr zu den Themen

4,6 Millionen Pflege­bedürftige und ihre Ange­hörigen benötigen Hilfe

Für nur 4,00 € im Monat helfen Sie aktiv mit, die Lage von pflegebetroffenen Menschen zu verbessern und sichern auch sich selbst ab.

biva.de – Login

Mitglieder erhalten exklusive Inhalte auf biva.de – wie z. B. Vorlagen für Beschwerdebriefe, erweiterte Kommentarfunktion, Berechnung von Abwesenheitstagen – sowie Beratung im Einzelfall durch die Juristen der BIVA.

Sie möchten diese zusätzlichen Services nutzen und sind noch nicht Mitglied im BIVA-Pflegeschutzbund?

Durchsuchen Sie www.biva.de

BIVA-Logo mobil

Rechtsberatung zu Pflege- und Heimrecht.

  Beratung zu Pflege- und Heimrecht