Pflegeschutzbund e. V.

BGH: Keine Kürzung des Heim­entgelts bei corona­bedingten Besuchs­beschränkungen

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 28. April 2022 entschieden, dass hoheitlich angeordnete Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen die Bewohner:innen eines Pflegeheims nicht dazu berechtigen, das Entgelt zu kürzen.

Sachverhalt

Die Bewohnerin hatte am Jahr 2017 einen Vertrag mit dem Pflegeheim abgeschlossen. Seit März 2020 hielt sie sich nicht mehr in dem Pflegeheim auf, da ihr Sohn sie wegen der Corona-Pandemie zu sich nach Hause geholt hatte. Das Zimmer im Pflegeheim wurde nicht geräumt. Die Bewohnerin zahlte für die Monate Mai bis August nur einen Bruchteil des vertraglich vereinbarten Entgelts. Die Einrichtung kündigte daraufhin den Wohn- und Betreuungsvertrag und klagte auf Zahlung des Heimentgelts. Das Landgericht verurteilte die Bewohnerin zur Zahlung und Räumung des Zimmers. Der BGH bestätigt diese Entscheidung.

Entscheidungs­gründe

Die Pflegeeinrichtung sei zwar nach § 7 Abs. 2 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) verpflichtet, Wohnraum zu überlassen und die vertraglich geschuldeten Pflegeleistungen zu erbringen. Diese vertraglichen Kernleistungen habe die Einrichtung trotz pandemiebedingter hoheitlicher Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen aber weiterhin in vollem Umfang erbringen können. Damit scheide eine Entgeltkürzung nach § 10 Abs. 1 WBVG von vornherein aus.

Es komme auch keine Herabsetzung des Heimentgelts wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB in Betracht. Durch die Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen habe sich die Geschäftsgrundlage des Vertrages nicht schwerwiegend geändert. Die Beschränkungen dienten primär dem Gesundheitsschutz der Bewohner:innen und Mitarbeiter:innen, ohne dass dadurch der Vertragszweck in Frage gestellt sei. Ein Festhalten am unveränderten Vertrag sei der Bewohnerin daher zuzumuten gewesen.

Hinweis und BIVA-Einschätzung

Bei der Entscheidung ging es nur um hoheitlich angeordnete Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen, also etwa durch Gesetz, Verordnung, das zuständige Gesundheitsamt oder die zuständige Heimaufsicht. Verhängt das Pflegeheim von sich aus und ohne gesetzliche Grundlage Besuchs- oder Ausgangsbeschränkungen, ist das sehr wohl eine Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen durch die Einrichtung, so dass dann eine Minderung nach § 10 Abs. 1 WBVG in Betracht kommt. Das von den Einrichtungen für diesen Fall angeführte Hausrecht greift unserer Ansicht nach nicht.

Sollten Sie Probleme wegen eingeschränkter Besuche haben, können Sie sich gerne an die BIVA-Rechtsberatung wenden.

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