Hebt ein Betreuer hohe Geldbeträge von dem Konto eines Demenzkranken ab und händigt dem Betreuten diese Geldbeträge aus, muss er die Verwendung dieser Geldbeträge kontrollieren. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken mit Urteil vom 22.12.2010.
Der Sohn (Kläger) und Alleinerbe einer an Demenz erkrankten und verstorbenen Bewohnerin eines Pflegeheims hat deren ehemaligen Betreuer erfolgreich auf Herausgabe von 30.000,- € in Anspruch genommen. Der Betreuer (Beklagter) war für Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge der Betreuten zuständig und hatte dieses Geld während seiner Betreuungstätigkeit nach und nach sukzessive von dem Konto der Betreuten abgehoben.
Der beklagte Betreuer behauptete, er hätte der Betreuten die Geldbeträge in bar als Taschengeld für diverse Anschaffungen wie Kleider, Hausrat, Mobiliar etc. ausgehändigt. Dies hatte er sich auch von der Betreuten quittieren lassen.
Die Pflegekräfte der Einrichtung, in der die Demenzkranke lebte, sagten dagegen vor Gericht aus, ihnen seien nie Bargeldbeträge bei der demenzkranken Dame aufgefallen. Welche Anschaffungen die Betreute getätigt haben sollte, war weder ersichtlich noch konnte der Betreuer diese konkret nachweisen. Die Betreute war auf einen Rollstuhl angewiesen und konnte die Einrichtung nicht selbständig verlassen. Kleider hatte sie aus der Kleiderstube erhalten, Mobiliar habe die Erblasserin nicht angeschafft.
Das Gericht entschied, dass im Falle der Auszahlung an die Erblasserin der Beklagte seine Pflicht aus dem Betreuungsverhältnis verletzt habe, das Vermögen der Erblasserin in deren Interesse zu verwenden, indem er hohe Geldbeträge an die unter Demenz leidende Betreute ausgehändigt habe, ohne eine Kontrolle über deren Verwendung zu haben. Für die bestimmungsgemäße Verwendung trage der Betreuer aber die Beweislast. Das Vorgehen des Beklagten sei aber zumindest fahrlässig gewesen. Da er diesen Beweis nicht führen konnte, sei dem Antrag des Klägers stattzugeben, da ohne die Pflichtverletzung das Geld noch im Vermögen der Erblasserin und nach Eintritt des Erbfalls im Vermögen des Klägers vorhanden gewesen wäre.
Urteil des OLG Saarbrücken vom 22.12.2010, Az.: 8 U 622/09 – 164