Die Bevollmächtigung einer Person soll den Vollmachtgeber davor schützen, dass ein Betreuer eingesetzt wird. Aber auch wenn eine Bevollmächtigung vorliegt, kann eine Betreuereinsetzung erfolgen, wenn der Bevollmächtigte sich als ungeeignet erweist. Ein entsprechender Beschluss erging durch den Bundesgerichtshof am 07.08.2013.
Zu Grunde lag die Rechtsbeschwerde einer Tochter gegen die Anordnung der Betreuung für ihre Mutter. Die betroffene Mutter leidet an Demenz. Bereits im Jahr 1997 hatte sie ihrer Tochter eine notarielle Vorsorgevollmacht erteilt. Im Jahr 2011 zog die Mutter zu ihrer anderen Tochter in deren Haushalt. Wegen der Versorgung der Mutter kam es zu erheblichen Streitigkeiten zwischen den Schwestern. Das zuständige Amtsgericht hat daraufhin die Betreuung der Mutter für die Aufgabenbereiche Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge angeordnet. Eine Beschwerde der bevollmächtigten Tochter wurde zurückgewiesen.
Der BGH hat diese Zurückweisung bestätigt und eine weitere Rechtsbeschwerde als unbegründet abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts steht der Umstand, dass die Betroffene eine Tochter bevollmächtigt hat, einer Betreuungsanordnung nicht entgegen. Zwar sei die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung gemäß § 1896 Abs. 2 BGB grundsätzlich nachrangig zu einer wirksam erteilten Vorsorgevollmacht anzusehen. Die Vorsorgevollmacht steht einer Betreuungsbestellung aber dann nicht entgegen, wenn die bevollmächtigte Person ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen. Dies kann insbesondere, wie im vorliegenden Sachverhalt, dann der Fall sein, wenn zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen der Betroffenen durch die bevollmächtigte Person eine konkrete Gefahr für das Wohl der Betroffenen begründet. Die bevollmächtigte Tochter hatte hier, nachdem die Mutter zu der anderen Schwester gezogen war und der ursprünglich eingesetzte Pflegedienst durch private Pflegeleistungen ersetzt wurde, keine ernst zu nehmenden Anstrengungen mehr unternommen, die Versorgung der Betroffenen sicherzustellen. Wegen der Streitigkeiten mit der Schwester sah sich die Bevollmächtigte ersichtlich gehindert, ihre Vorsorgevollmacht zum Wohle der Betroffenen weiterhin auszuüben. Darauf, dass dies zuvor gut funktioniert hatte, kommt es hier nicht an. Zwar verkennt das entscheidende Gericht nicht, dass die redliche Bevollmächtigte durch das eigenmächtige Verhalten einer Dritten (= der anderen Schwester) aus der Vorsorgevollmacht gedrängt wurde. Maßgeblich muss im Ergebnis aber das Wohl des Betroffenen bleiben. Im Zweifel sei daher ein unbeteiligter Dritter als Betreuer besser in der Lage, das störende Verhalten der Schwester zu unterbinden als die Bevollmächtigte.