Auch wenn ein Wohn- und Betreuungsvertrag unwirksam ist, kann daraus eine Zahlungspflicht gegenüber der Einrichtung erwachsen. Entsprechend entschied das Landgericht Hagen mit Urteil vom 22.08.2013.
Im vorliegenden Fall wurde ein pflegebedürftiger Mann aus einem Krankenhaus mit der Diagnose „pflegebedürftig“ entlassen und verzog zunächst zur Kurzzeitpflege in eine Wohn- und Betreuungseinrichtung. Mit der Einrichtungsleitung schloss er einen Wohn- und Betreuungsvertrag. Um die bis zu seinem späteren Auszug entstandenen Heimkosten wurde vor dem LG Hagen gestritten. Klägerin ist die Einrichtung, Beklagter der Bewohner.
Der Beklagte zog mit Abschluss des Heimvertrags in die klagende Einrichtung ein. Erst später wurde bekannt, dass der Mann nicht mehr geschäftsfähig ist und eine Betreuerin wurde eingesetzt. Daraufhin meldete sich diese bei der Einrichtungsleitung und übersandte die Bestellungsurkunde des Gerichts. Diese bestätigte die Einsetzung der Betreuerin für die Aufgabenkreise der Vermögens- und Gesundheitssorge, nicht jedoch der Aufenthaltsbestimmung. Die Einrichtung nahm daraufhin Kontakt mit der Betreuerin auf und fragte nach, ob sie den geschlossenen Vertrag genehmige. Die Betreuerin schrieb darauf hin, dass der Betreute als Übergang in der Einrichtung verbleiben solle, bis ein anderes Haus gefunden sei, sie jedoch keine Genehmigung des Vertrags erteile. Als der Betreute kurz danach tatsächlich umziehen sollte, weigerte sich dieser, weshalb die Einrichtungsleitung mit Hilfe der Heimaufsicht bewirkte, dass er zunächst in dem Heim verblieb. Die Betreuerin beantragte daraufhin eine Erweiterung ihres Aufgabenbereichs, was durch das zuständige Gericht auf u.a. auch den Bereich der Aufenthaltsbestimmung angeordnet wurde. Später erfolgte der Umzug des Betreuten in eine andere Einrichtung. Die bisherige Einrichtung stellte dem Betreuten den Aufenthalt sowie den Erhalt der Pflege- und Betreuungsleistungen in Rechnung. Die Betreuerin verweigerte die Zahlung mit der Begründung, es habe kein wirksamer Wohn- und Betreuungsvertrag vorgelegen. Daraufhin klagte die Einrichtung gegen den Betreuten.
Das angerufene Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung des Heimentgelts, weil zu dem Zeitpunkt, als der Betreute den Heimvertrag abschloss, noch gar nicht bekannt war, dass dieser geschäftsunfähig war. Eine Genehmigung des Vertrags habe durch die Betreuerin nicht erfolgen müssen, da diese zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht den Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung erteilt bekommen hatte. Die Klägerin habe darüber hinaus die betreuungsrechtliche Situation des Mannes nicht überblicken können, zumal die Heimaufsicht darum bat, dem Wunsch des Beklagten, in der Einrichtung zu verbleiben, nachzukommen. Der Beklagte habe dagegen unstreitig Unterkunft, Pflege- und Betreuungsleistungen erhalten, die auch zu keinem Zeitpunkt weder von ihm noch von der später zuständigen Betreuerin beanstandet wurden. Diese seien daher im auch zu bezahlen.