Pflegeschutzbund e. V.

Angehörige bei Arztbesuch mitversichert

Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 09. November 2010 sind Angehörige, die eine pflegebedürftige Person zum Arzt begleiten und dabei einen Unfall erleiden, versichert. Das Begleiten stellt eine versicherte Tätigkeit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung dar und erfüllt bei einem Unfall die Tatbestandsmerkmale eines Arbeitsunfalls.

Die Klägerin pflegt ihre Mutter, die Pflegeleistungen nach Pflegestufe 1 bezieht, und begleitete diese zu einem Arztbesuch. Bei der Rückkehr stürzte die Pflegebedürftige und riss ihre, sie stützende Tochter mit sich. Diese erlitt eine Fraktur des Knies. Die Unfallversicherung lehnte die Anerkennung dieses Unfallereignisses als Arbeitsunfall und damit Zahlung einer Entschädigung ab, da sich der Unfall ihrer Auffassung nach nicht während der Pflegetätigkeit ergeben habe. Dagegen richtete sich die Klage der Tochter.
Das BSG bestätigte die Auffassung der Klägerin. Die Klägerin sei als Pflegeperson nach § 2 Absatz 1 Nr. 17 SGB VII (7. Sozialgesetzbuch) versichert und habe durch den Sturz einen Unfall und damit einhergehend einen Gesundheitsschaden erlitten. Das Begleiten ihrer Mutter zu dem Arztbesuch gehöre zur versicherten Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB VII und stand daher in einem sachlichen Zusammenhang. Auch Arztbesuche seien Verrichtungen, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung zu Hause unumgänglich seien. Der Pflegebedürftige müsse persönlich erscheinen, weshalb auch der Weg zum Arzt und zurück zu berücksichtigen sei. Der Unfallversicherungsschutz erstrecke sich somit auf alle Tätigkeiten, die im wesentlichen Zusammenhang mit der Pflege stehen.
BSG, Urteil vom 09.11.2010, Az.: B 2 U 8/10 R

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