Sozialhilfeträger muss Kosten für Umzug ins Heim tragen
Muss ein Bezieher von Sozialhilfe wegen Pflegebedürftigkeit in eine Wohn- und Betreuungseinrichtung umziehen, so hat der Sozialhilfeträger auch die notwendigen Kosten für Räumung der Wohnung,
Muss ein Bezieher von Sozialhilfe wegen Pflegebedürftigkeit in eine Wohn- und Betreuungseinrichtung umziehen, so hat der Sozialhilfeträger auch die notwendigen Kosten für Räumung der Wohnung,
Hebt ein Betreuer hohe Geldbeträge von dem Konto eines Demenzkranken ab und händigt dem Betreuten diese Geldbeträge aus, muss er die Verwendung dieser Geldbeträge kontrollieren.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bautzen hat mit Urteil vom 13.12.2005 (Az: 4 B 886/04) fest gestellt, dass die Barbetrags- oder Taschengeldverwaltung vom Heim zu tragen sei.
Muss ein Bezieher von Sozialhilfe wegen Pflegebedürftigkeit in eine Wohn- und Betreuungseinrichtung umziehen, so hat der Sozialhilfeträger auch die notwendigen Kosten für Räumung der Wohnung,
Hebt ein Betreuer hohe Geldbeträge von dem Konto eines Demenzkranken ab und händigt dem Betreuten diese Geldbeträge aus, muss er die Verwendung dieser Geldbeträge kontrollieren.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bautzen hat mit Urteil vom 13.12.2005 (Az: 4 B 886/04) fest gestellt, dass die Barbetrags- oder Taschengeldverwaltung vom Heim zu tragen sei.

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