Grobe Pflichtverletzung eines gerichtlich bestellten Betreuers rechtfertigt Kündigung eines Heimvertrages
Begeht ein Betreuer schwere Pflichtverletzungen, so kann dies auch dann die außerordentliche Kündigung des Heimplatzes rechtfertigen, wenn damit eine erhebliche Belastung der betreuten Person verbunden
