Wohngruppenzuschlag
Das Wohnen in einer Wohngemeinschaft wird derzeit in vielen Regionen gefördert und etabliert sich als alternative Wohnform zu Heimen. Wie immer, wenn neue Wege gegangen
Das Wohnen in einer Wohngemeinschaft wird derzeit in vielen Regionen gefördert und etabliert sich als alternative Wohnform zu Heimen. Wie immer, wenn neue Wege gegangen
Ambulant vor stationär Das Wichtigste in Kürze Seit 1995 gilt der Grundsatz „ambulant vor stationär“ unterstützt die meisten Menschen bei ihrem Wunsch, auch bei Pflegebedürftigkeit
Hausnotruf muss vom Sozialhilfeträger vollständig gezahlt werdenIst das Vorhandensein eines Hausnotrufknopfes behinderungsbedingt notwendig, hat der zuständige Sozialhilfeträger die Kosten vollständig zu erstatten, sofern diese nicht
Lebt ein pflegebedürftiger Mensch in einer selbstorganisierten Wohngemeinschaft, hat er gem. § 38a SGB XI einen Anspruch auf einen Wohngruppenzuschlag in Höhe von monatlich 200,-
Nach dem Grundsatz des Selbstbestimmungsrechts des Pflegebedürftigen kann ein Pflegebedürftiger zur Sicherstellung seiner Pflege ehrenamtliche Pflegepersonen wie Angehörige, Freunde oder Nachbarn in Anspruch nehmen, urteilte
Das Wohnen in einer Wohngemeinschaft wird derzeit in vielen Regionen gefördert und etabliert sich als alternative Wohnform zu Heimen. Wie immer, wenn neue Wege gegangen
Ambulant vor stationär Das Wichtigste in Kürze Seit 1995 gilt der Grundsatz „ambulant vor stationär“ unterstützt die meisten Menschen bei ihrem Wunsch, auch bei Pflegebedürftigkeit
Hausnotruf muss vom Sozialhilfeträger vollständig gezahlt werdenIst das Vorhandensein eines Hausnotrufknopfes behinderungsbedingt notwendig, hat der zuständige Sozialhilfeträger die Kosten vollständig zu erstatten, sofern diese nicht
Lebt ein pflegebedürftiger Mensch in einer selbstorganisierten Wohngemeinschaft, hat er gem. § 38a SGB XI einen Anspruch auf einen Wohngruppenzuschlag in Höhe von monatlich 200,-
Nach dem Grundsatz des Selbstbestimmungsrechts des Pflegebedürftigen kann ein Pflegebedürftiger zur Sicherstellung seiner Pflege ehrenamtliche Pflegepersonen wie Angehörige, Freunde oder Nachbarn in Anspruch nehmen, urteilte

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