Sächsiches Oberverwaltungsgericht zur Kostenübernahme für die Barbetragsverwaltung
Der Träger der Sozialhilfe trägt im Rahmen der Hilfe zur Pflege der stationären Betreuung auch die Kosten der Verwaltung des Barbetrages, entschied das sächsische OVG
Der Träger der Sozialhilfe trägt im Rahmen der Hilfe zur Pflege der stationären Betreuung auch die Kosten der Verwaltung des Barbetrages, entschied das sächsische OVG
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bautzen hat mit Urteil vom 13.12.2005 (Az: 4 B 886/04) fest gestellt, dass die Barbetrags- oder Taschengeldverwaltung vom Heim zu tragen sei.
Der Bundesgerichtshof versucht (in dieser reinen Kostenentscheidung, Az.: III ZR 293/04) eine Grenzziehung zwischen der Anwendung rein mietrechtlicher Regelungen und der des Heimgesetzes.
Mit Urteil vom 17. Februar 2005 (Az. 11 U 241/04) hat das OLG Celle die Aufklärungspflichten der Heimbetreiber konkretisiert. Die Heime müssen über die Möglichkeit,
Ein Verstoß gegen die Begründungspflicht hat die Unwirksamkeit einer Heimvertragskündigung zur Folge (Az.: III ZR 205/03). Davon unberührt bleibt die Pflicht zum Nachweis einer anderweitigen
2003 hat die BIVA für das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine vielbeachtete Broschüre über den Heimbeirat erstellt, in dem umfassend und verständlich
Der Träger der Sozialhilfe trägt im Rahmen der Hilfe zur Pflege der stationären Betreuung auch die Kosten der Verwaltung des Barbetrages, entschied das sächsische OVG
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bautzen hat mit Urteil vom 13.12.2005 (Az: 4 B 886/04) fest gestellt, dass die Barbetrags- oder Taschengeldverwaltung vom Heim zu tragen sei.
Der Bundesgerichtshof versucht (in dieser reinen Kostenentscheidung, Az.: III ZR 293/04) eine Grenzziehung zwischen der Anwendung rein mietrechtlicher Regelungen und der des Heimgesetzes.
Mit Urteil vom 17. Februar 2005 (Az. 11 U 241/04) hat das OLG Celle die Aufklärungspflichten der Heimbetreiber konkretisiert. Die Heime müssen über die Möglichkeit,
Ein Verstoß gegen die Begründungspflicht hat die Unwirksamkeit einer Heimvertragskündigung zur Folge (Az.: III ZR 205/03). Davon unberührt bleibt die Pflicht zum Nachweis einer anderweitigen
2003 hat die BIVA für das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine vielbeachtete Broschüre über den Heimbeirat erstellt, in dem umfassend und verständlich

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