Vorsorgevollmacht reicht für freiheitsentziehende Maßnahmen nicht aus
Eine freiheitsentziehende Maßnahme, die den Betroffenen in seiner körperlichen Bewegungsfreiheit einschränkt, bedarf grundsätzlich einer gerichtlichen Genehmigung. Eine rechtsgeschäftliche Erklärung wie z.B. eine Vollmacht genügt dagegen
