Pflegegeld muss rückwirkend gezahlt werden, wenn über Anspruch nicht aufgeklärt wurde
Das Bundessozialgericht hat am 17. Juni 2021 entschieden: Rückwirkendes Pflegegeld ist zu zahlen, wenn die Klinik ihrer Aufklärungspflicht über die Beantragung dieser Leistung nicht nachgekommen
