Sozialhilfe und Sparguthaben
Bei Überschreitung des Vermögensfreibetrags aufgrund vorhandenen Sparguthabens und/oder Rückkaufwerten von Bausparverträgen und/oder Lebensversicherungen besteht kein Anspruch auf Sozialhilfe, entschied das Sozialgericht Karlsruhe in einem Urteil
