In regelmäßigen Abständen sind alle Wahlberechtigten in unserer Demokratie dazu aufgerufen, sich mit den Positionen der Parteien auseinanderzusetzen und diejenigen zu wählen, die ihre Überzeugungen und Interessen am besten vertreten. Das Recht, aktiv zu wählen, hat jeder deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz im Wahlgebiet, der das Mindestalter von 18 Jahren erreicht hat (bei manchen Wahlen auch 16).
Von dieser tragenden Säule der Demokratie soll es nur wenige Ausnahmen geben, damit möglichst alle Personengruppen und Strömungen vertreten werden und die Vertreter bestenfalls eine gemeinsame politische Richtung aushandeln. Allerdings herrscht noch vielfach Unsicherheit darüber, ob eine Person, die unter Betreuung steht, wahlberechtigt ist.
Hintergrund
Bis zu Beginn des Jahres 1992 hatten Personen, die unter Vormundschaft oder Gebrechlichkeitspflegschaft standen, kein Wahlrecht. Der Leitgedanke hinter diesem Ausschluss war, dass der Wähler selbstständig sein soll. Aus demselben Grund werden bis heute Kinder von der Wahl ausgeschlossen. Ein pauschaler Ausschluss dieser gesamten Personengruppe steht aber im Gegensatz zum Grundsatz der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und unseren Vorstellungen von Diskriminierung. Mit dem Betreuungsgesetz hat man sich 1992 darauf geeinigt, dass die Einrichtung einer Betreuung grundsätzlich nicht das Wahlrecht berührt.
Grundsätzlich können also auch alle Personen, die unter Betreuung stehen, an Wahlen teilnehmen. Im Bundeswahlgesetz (BWahlG) und in den Wahlgesetzen der Länder gibt es für unter Betreuung stehende Wahlberechtigte also keine Einschränkung des Wahlrechts. Ganz im Gegenteil ist in § 12 BWahlG geregelt, dass jeder Deutsche wahlberechtigt ist. Von der Wahl kategorisch ausgeschlossen sind nach § 13 BWahlG nur solche Personen, denen durch einen Richterspruch das Wahlrecht entzogen wurde. Die frühere Regelung, wobei auch Personen, die unter vollständiger Betreuung stehen, nicht wählen durften, wurde aufgegeben.
In § 14 des BWahlG gibt es nun Regelungen dazu, wie die Wahl auszuüben ist. So ist in § 14 Abs. 4 BWahlG geregelt, dass die Wahl nur persönlich durchgeführt werden darf. Das schließt die Wahl durch einen Vertreter oder einen Betreuer also kategorisch und vollkommen zu Recht aus, wie dies auch ausdrücklich geregelt ist.
In § 14 Abs. 5 BWahlG gibt es nun Regelungen für Menschen mit Behinderungen. Diese dürfen sich, wenn sie ansonsten nicht an der Wahl teilnehmen können, einer anderen Person bei der Durchführung der Wahl bedienen. Die Vorschrift regelt aber ausdrücklich, dass es hier nur um eine technische Hilfe gehen kann. Die Wahlentscheidung muss der Wahlberechtigte selbst treffen und artikulieren, entweder durch eine mündliche Äußerung oder auch das Zeigen auf den Wahlzettel. Kann er beides nicht mehr, dann kann er auch sein Wahlrecht nicht mehr ausüben.
Unzulässig ist nach der gesetzlichen Regelung eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfeperson darf dem Wahlberechtigten also keine bestimmte Wahl einflüstern, oder das Kreuz an einer anderen Stelle als vom Wahlberechtigten vorgegeben machen. Ein Interessenkonflikt besteht etwa bei Hilfspersonen, die gewählt werden wollen. Hier hängt die fehlende Wahlberechtigung merkwürdigerweise nicht mit der Behinderung zusammen, sondern ist in einer Eigenschaft der Hilfsperson begründet.
Zusammenfassend kann man sagen, dass auch unter Betreuung stehende, geistig oder körperlich Behinderte Menschen an Wahlen teilnehmen dürfen, wenn Sie nur in der Lage sind, ihren Willen selbständig zu bilden und/oder diesen selbständig zu artikulieren. Das die Abgrenzung zur unselbstständigen Willensbildung schwierig ist, sollte nicht dazu führen, dass im Zweifelsfall dieser Person keine Wahl gestattet wird, sondern ganz im Gegenteil sollte die Wahl auch in Zweifelsfällen möglich sein. Im Streitfall müsste das die Wahlleitung entscheiden.
Übrigens gelten diese Wahlgrundsätze bei allen demokratisch durchzuführenden Wahlen, also auch bei der Wahl eines Heimbeirats.



