Verbraucherschlichtung im Pflegebereich
Das Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung wurde mit dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) am 1.4.2016 zur außergerichtlichen Schlichtung von Konflikten für alle Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland allgemein eingeführt. Die Möglichkeit, eine außergerichtliche Schlichtung in Anspruch zu nehmen, bietet sich besonders für Bewohnerinnen und Bewohner von Wohn- und Betreuungseinrichtungen an. Streitigkeiten zwischen einer Bewohnerin oder einem Bewohner einer Wohn- und Betreuungseinrichtung und der Einrichtungsleitung wirken vielfach belastend, denn die Bewohnerinnen und Bewohner können sich aufgrund ihres hohen Alters und ihrer Hilfebedürftigkeit nicht ohne Weiteres der Situation entziehen und sind von der pflegerischen Versorgung abhängig. Hier kann die Verbraucherschlichtung helfen.
Ziel und Vorgehen
Wird die Möglichkeit der Schlichtung in Pflegeheimen wahrgenommen? Falls nein: worin liegen die Gründe hierfür und was müsste verbessert werden? Dies waren die Hauptfragen, denen im Projekt nachgegangen wurde.
Pflegeheime haben nach § 6 Abs. 3 Nr. 4 WBVG die Pflicht, die Bewohnerinnen und Bewohner nach § 36 Abs. 1 VSBG über die Möglichkeit der Verbraucherschlichtung zu informieren. Zudem muss die Teilnahme an der Verbraucherschlichtung bejaht oder verneint werden. Um dies zu überprüfen, wurde eine Vielzahl von Verträgen gesichtet.
In einem weiteren Schritt wurde untersucht, ob den Verbraucherinnen und Verbrauchern das Schlichtungsverfahren als möglicher Weg zur Konfliktlösung und damit Streitbeilegung überhaupt bekannt ist, sowie, welche Haltung sie dazu haben. Im Fokus stand dabei die Eruierung von Ursachen für eine bisher unterbliebene Nutzung, für eine mögliche Ablehnung sowie von Hindernissen, die einer Beschreitung des Schlichtungswegs entgegenstehen.
Haupterkenntnisse
- Das Instrument der Schlichtung allgemein bei den ist bei den befragten Personen wenig präsent.
- Eine Anwendungsmöglichkeit im Bereich des Wohn- und Betreuungsvertragsverhältnisses ist so gut wie gar nicht bekannt.
- Mehr als ein Viertel der untersuchten Einrichtungen geben dazu keine Auskünfte, obwohl sie dazu verpflichtet wären.
- Zwei Drittel der Einrichtungen geben zwar Auskunft, aber lehnen eine Teilnahme am Verfahren ab.
- Aber: Die Mehrheit der Befragten sieht nach kurzer Aufklärung in der Streitschlichtung grundsätzlich ein geeignetes Mittel.
- In Anbetracht vieler nur schwer lösbarer Probleme in Pflegeheimen solltedas Instrument der Schlichtung flächendeckend bekannt gemacht werden.
- Vollständiger Projektbericht




