Pflegeschutzbund e. V.

Pflegeheimbewohner werden an der Ausübung ihres Wahlrechts gehindert

Bonn. Immer häufiger verhindern Pflegeheimleitungen widerrechtlich die Ausübung des Wahlrechts der Bewohnerinnen und Bewohner, indem sie ihnen die Wahlunterlagen vorenthalten. Das berichtet der BIVA-Pflegeschutzbund. Angehörigen wird die Aushändigung dieser Unterlagen verweigert, obwohl es ihre Aufgabe als Bevollmächtigte oder Betreuer ist, die Teilnahme an der Wahl zu ermöglichen und dabei Hilfestellungen zu geben. In der Regel lautet die Begründung der Heimleitungen, man wolle Wahlbetrug verhindern.

Seit 2019 darf niemand von einer Wahl ausgeschlossen werden, es sei denn, das Wahlrecht wurde entzogen. Auch Demente haben ein gesetzlich verankertes Wahlrecht. Es obliegt den Betreuerinnen und Betreuern, die Wahlabsicht des Erkrankten zu ergründen oder, falls dies nicht gelingt, das Wahlrecht nicht ausüben zu lassen. Keinesfalls hat eine Heimleitung das Recht, eigenständig dem Bewohner oder der Bewohnerin das Wahlrecht zu verweigern. Den Entzug des Wahlrechtes kann ausschließlich ein Gericht veranlassen.

Dies gilt auch für die Bundestagswahl am 26. September 2021. Angehörige, die die Teilnahme der Betroffenen an der Briefwahl kurzfristig doch noch ermöglichen wollen, sollten auf das Gesetz verweisen (Art. 116 Grundgesetz in Verbindung mit § 13 Bundeswahlgesetz) oder im Falle von Uneinsichtigkeit das Recht gerichtlich geltend machen. Hilfestellung kann die Rechtsberatung des BIVA-Pflegeschutzbundes bieten.

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