Pflegeschutzbund e. V.

Klagemöglichkeiten gegen Besuchsregelungen in Einrichtungen der Pflege

Obwohl in vielen Bundesländern Lockerungen des Besuchsverbots in Pflegeeinrichtungen umgesetzt wurden, berichten uns dennoch Angehörige, dass ihnen der Besuchskontakt verweigert wird. Wenn Sie der Ansicht sind, dass die Anordnungen der Einrichtungsleitung rechtswidrig sind, dann steht Ihnen der Rechtsweg offen. Sie sollten vor dem Gang zum Gericht prüfen, ob es nicht regional eine andere Regelung durch die örtlich zuständige Heimaufsichtsbehörde oder das Gesundheitsamt gibt. Auch die Einrichtungen selbst können in vielen Bundesländern aufgrund eines entsprechenden Konzepts weiterreichende Besuchseinschränkungen anordnen.

Welche Klagemöglichkeiten haben Sie nun?

1. Klage vor dem Zivilgericht (Amtsgericht)

Diese Klage muss der Bewohner führen, da er derjenige ist, der aufgrund der Rechtsbeziehung mit der Pflegeeinrichtung von dem Besuchsverbot betroffen ist. Er ist Besitzer seines Pflegeplatzes. Ihm steht insoweit ein Hausrecht zu, und das Besuchsverbot wäre dann eine rechtswidrige Störung dieses Hausrechtes. Wenn Sie als Angehöriger Betreuer sind oder eine Vorsorgevollmacht haben, dann können Sie die Klage im Namen des Bewohners führen.

Damit die Sache schnell entschieden wird, sollten Sie den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragen. Die einstweilige Verfügung ist die vorläufige Entscheidung des Gerichts in einem Eilverfahren, die der Sicherung eines Anspruchs bis zur endgültigen Entscheidung dient. Die einstweilige Verfügung wird unter folgenden Voraussetzungen erlassen:

Es muss ein Verfügungsanspruch bestehen: Der Antragsteller (der Bewohner) muss einen Anspruch gegen den Schuldner haben, dessen Sicherung er begehrt. Das ist hier das Besuchsrecht als Ausfluss des auch dem Bewohner zustehenden Hausrechtes. Dieses Recht wird durch das Besuchsverbot in eventuell rechtswidriger Weise vereitelt.

Weiter muss ein Verfügungsgrund vorliegen: Ein solcher besteht, wenn ohne die Verfügung die Durchsetzung des Anspruchs gefährdet wäre oder die Verfügung zur Erhaltung des Rechtsfriedens notwendig erscheint. Der Verfügungsgrund ist damit der Anlass, aus dem die Verfügung begehrt wird. Der Anlass ist die Vereitelung des Besuchsrechts durch die eventuell rechtswidrige Regelung zum Besuchsrecht.

Sowohl der Anspruch als auch der Verfügungsgrund sind glaubhaft zu machen. Dafür reicht es aus, dass Sie die Angaben in Ihrem an das Gericht gerichteten Antrag eidesstattlich versichern.

Sie können den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung schriftlich, aber auch mündlich beim Gericht selbst stellen. Wir raten Ihnen dringend, sich bei der Antragstellung anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Zusätzlich ist zu bedenken, dass ein Eilverfahren eine Sonderform der Entscheidung darstellt, also einen einstweiligen Rechtsschutz, und kein endgültiges Ergebnis. Es kann demnach vorkommen, dass im Nachgang ein Hauptsacheverfahren geführt werden muss.

2. Normenkontrollklage vor dem Verwaltungsgericht

Sie können auch gegen die in dem Bundesland geltende Landesverordnung selbst vorgehen, in dem sich die Einrichtung befindet. Hierzu steht Ihnen das Instrument der Normenkontrollklage zur Verfügung. In diesem Fall prüft das von Ihnen angerufene zuständige Verwaltungsgericht, ob die Landesverordnung in rechtmäßiger Art und Weise erlassen worden ist.

Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer solchen Normenkontrollklage sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Es ist aber auf jeden Fall erforderlich, dass Sie selbst von der entsprechenden Verordnung betroffen sind; es muss also eine Einschränkung in Ihren Rechten vorliegen. Daher kann die Klage vom Bewohner selbst, aber auch von einem Angehörigen geführt werden.

Beachten Sie bei dieser Klage bitte, dass sie in den meisten Bundesländern bei dem Oberverwaltungsgericht eingereicht werden muss, nicht vor den örtlichen Verwaltungsgerichten.

Auch bei dieser Klage kann man neben der Hauptklage einen Eilantrag stellen, damit man eine schnelle, vorübergehende Entscheidung bekommt. Dieser Antrag ist auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet. Auch bei dieser Klage sollten Sie auf jeden Fall einen Anwalt beauftragen.

3. Was kann der BIVA-Pflegeschutzbund tun?

Wir sind zwar ein Verbraucherschutzverein und haben daher die Möglichkeit, Kollektivklagen zu führen. In den beiden vorgenannten Fällen ist das aber leider nicht möglich. Im erstgenannten Fall der Klage vor dem Zivilgericht handelt es sich zum einen nicht um die Verletzung eines Verbraucherrechts, zum anderen kommt es auf die individuellen Umstände des Einzelfalls an. Bei der Normenkontrollklage sind wir leider nicht in unseren eigenen Rechten verletzt, was aber Voraussetzung für diese Klage ist.

Leider können wir Ihnen keinen Anwalt nennen oder empfehlen. Selbstverständlich unterstützen wir Sie aber bei der Durchführung einer Klage, wenn Sie Mitglied des BIVA-Pflegeschutzbunds sind. Gerne nehmen wir mit dem von Ihnen beauftragten Anwalt Kontakt auf, wenn dieser es wünscht.

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