Pflegeschutzbund e. V.

BGH stärkt Verbraucherrechte von Pflegeheimbewohnern

Reservierungsgebühren für Heimplätze sind unzulässig

Karlsruhe/Bonn. In einem wegweisenden Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) heute geklärt, dass ein Pflegeheimbetreiber keine Gebühr für die Zeit vor dem tatsächlichen Einzug in das Pflegeheim verlangen darf. Platz- und Reservierungsgebühren sind demnach nicht rechtens. „Ein Sieg für den Verbraucher“, bewertet Dr. Manfred Stegger, Vorsitzender des BIVA-Pflegeschutzbundes, die Entscheidung. Der Verbraucherschutzverein hatte das Urteil mit erstritten.

Der Kläger war zur Klärung der Frage vom Amtsgericht Kerpen über das Landgericht Köln bis vor den BGH gezogen. Unterstützt wurde er dabei vom BIVA-Pflegeschutzbund, der seinen Mitgliedern unter anderem beim Gang vor Gericht hilft, um grundsätzliche Sachverhalte zu klären.

Nun gab der BGH dem Kläger vollumfänglich Recht. Reservierungsgebühren seien mit dem geltenden Recht nicht vereinbar und damit unwirksam, urteilten die Karlsruher Richter. Pflegeheimbetreiber können eine Reservierungsgebühr vor Einzug nun nicht mehr verlangen, weil die entsprechende vertragliche Regelung über § 15 Abs. 1 WBVG, § 87 a SGB XI unwirksam ist.

Nebenbei klärte das Gericht außerdem die Frage, ob der zitierte Paragraf 87a SGB XI auch für privat versicherte Heimbewohner:innen gelte. Auch hierbei stärkte der BGH die Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher: Die Schutzvorschriften der entsprechenden Sozialgesetze gelten demnach nicht nur für gesetzlich Versicherte, sondern betreffen auch Menschen, die privat pflegeversichert sind.

Für die Bewohnerinnen und Bewohner wird das Urteil große Konsequenzen haben. Entsprechende Klauseln in Heimverträgen sind nichtig. Auch wenn sie unterschrieben werden, ist man nicht zur Zahlung der Reservierungsgebühr verpflichtet.

Doch auch für Betroffene, die bereits gezahlt haben, hat es laut Stegger Auswirkungen: „Das Urteil bedeutet auch für laufende Verträge, dass die Reservierungsgebühr zurückgefordert werden kann.“ Da es sich dabei um einen gängige Praxis der Pflegeheimbetreiber handelt, betrifft das Urteil schätzungsweise zehntausende Verträge und die finanziellen Auswirkungen gehen in die Millionen. „Die Betroffenen haben diese Entlastung dringend nötig“, so Stegger vor dem Hintergrund ständig steigender Heimkosten. „Der Heimaufenthalt wird immer mehr zu einem Armutsrisiko. Es ist unerlässlich, jetzt einen effektiven Verbraucherschutz zu etablieren, damit die schwachen, pflegebedürftigen Verbraucherinnen und Verbraucher nicht allein auf sich gestellt sind. Das heutige Urteil ist ein bedeutender Zwischenschritt auf dem Weg dorthin.“

Urteil vom 15. Juli 2021 – III ZR 225/20

PM Urteil BGH Stegger

 

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