Die Ampelkoalition hat einen Gesetzesentwurf vorgelegt, um das Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu ändern. Der „bundeseinheitlich anwendbare Katalog möglicher Schutzmaßnahmen“ soll es ermöglichen, „je nach Entwicklung der aktuellen Lage erforderliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen“. So lautet der Gesetzesentwurf, der der BIVA vorliegt. Er soll zunächst bis März 2022 gelten.
Warum ist die Änderung des Infektionsschutzgesetzes notwendig?
Ziel der Gesetzesänderung ist eine Regelung zu finden für die Zeit nach der epidemische Notlage nationaler Tragweite, die SPD, Grüne und FDP am 25. November auslaufen lassen wollten.
Welche Änderungen des Infektionsschutzgesetzes sind geplant?
Der neue Katalog sei „auf Maßnahmen beschränkt, die in der gegenwärtigen Phase der Pandemiebekämpfung sinnvoll und angemessen sein können“, heißt es in dem Gesetzentwurf. „Die je nach der regionalen Situation in den Bundesländern differenzierte Anwendung bleibt gewährleistet.“
Genannt werden unter anderem
- Abstandsgebote
- Maskenpflicht
- 3G-Regelungen für öffentliche Räume
- Verpflichtung zur Erstellung und Umsetzung von Hygienekonzepten
- Sammlung und Verarbeitung der Personendaten von Gästen, Besucher:innen usw.
- der vereinfachte Zugang zu den sozialen Sicherungssystemen für pflegende Angehörige soll bis zum 31. März 2022 verlängert werden
Welche Änderungen sind für Pflegeheime geplant?
Die Sonderregelungen zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung (§ 150 SGB XI Absatz 1 bis 5b und 5d) werden unverändert und einheitlich bis 31. März 2022 verlängert. Darin ist u.a. geregelt, dass den Pflegeheimen pandemiebedingte Kosten und Mindereinnahmen erstattet werden können. Gleiches gilt für die Möglichkeit, den Beratungsbesuch nach § 37 SGB XI telefonisch, digital oder per Videokonferenz abzuhalten (§ 148 SGB XI).
Kritik am Gesetzesentwurf im Hinblick auf Pflege
In der Gesetzesbegründung wird zwar festgestellt, dass ältere und pflegebedürftige Menschen nach wie vor besonders gefährdet sind. Daraus folgt: „Es ist daher auch erforderlich, weiterhin regelmäßig Testungen auf das Coronavirus SARS-CoV-2 bei Pflegebedürftigen, bei Beschäftigten in Pflege und Betreuung sowie bei Besuchspersonen in Pflegeheimen durchzuführen.“
Allerdings wurde keine einheitliche Regelung festgeschrieben. Der BIVA-Pflegeschutzbund fordert eine tägliche Testung – und zwar für alle Mitarbeiter:innen von ambulanten Pflegediensten sowie für alle Besucher:innen und Mitarbeiter:innen von Pflegeheimen, sowie Dienstleister dort.