Pflegeschutzbund e. V.

Untervollmacht zur Antragstellung

Eine Aufgabe der Bewohnervertretung ist die Mitwirkung bei der Formulierung der Musterverträge. Eine nicht einfache Aufgabe, die wir gerne mit Hinweisen unterstützen. Aufmerksam machen möchten wir Sie in dieser Ausgabe auf eine Vertragsklausel, die sich immer noch in zahlreichen Verträgen findet, aber – auch nach Auffassung der Verbraucherzentralen – unwirksam ist: Eine Regelung, mit der die Bevollmächtigten der Einrichtungsleitung eine Untervollmacht zur Beantragung einer Begutachtung durch den MDK erteilen. Das bedeutet, dass nicht die Betroffenen bzw. deren Bevollmächtigte eine Begutachtung beantragen müssen, sondern die Einrichtung dies unverzüglich selbst erledigen kann. In der Regel wird es in der Altenpflege dabei um eine Höherstufung und damit als Folge auch Mehrbelastung der Betroffenen bzw. der Angehörigen in finanzieller Hinsicht gehen. Verbraucherschützer schätzen diesen „Freibrief“ für die Einrichtung als unzulässig an. Im schlimmsten Fall beantragt die Einrichtung die Begutachtung ohne die Angehörigen korrekt in Kenntnis zu setzen, die Begutachtung erfolgt und die Angehörigen erfahren erst zu spät davon. Natürlich entspricht diese Vorgehensweise auch nicht dem WBVG, aber wenn ein Bescheid erst einmal im Raum steht, lässt sich oft nicht mehr viel dagegen ausrichten. Schauen Sie als Bewohnervertretung daher einmal Ihre Musterverträge der Einrichtung hinsichtlich einer solchen Klausel durch und sprechen Sie die Hausleitung darauf an, wenn Sie fündig werden. Die Beantragung einer Begutachtung beim MDK muss das alleinige Recht der Betroffenen bzw. deren Bevollmächtigten bleiben, da nur auf diese Weise eine Mitsprachemöglichkeit gewährleistet werden kann.

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