Pflegeschutzbund e. V.

Kann ein Beiratsmitglied von den übrigen Beiräten „entpflichtet“ werden?

Der Beirat einer stationären Einrichtung ist ein in seiner Zusammensetzung mehr oder weniger zufällig gewähltes Gremium. Dass es daher je nach personeller Konstellation zu starken Differenzen kommen kann, ist nachvollziehbar. Was aber können die Beiratsmitglieder tun, wenn ein Mitglied die Zusammenarbeit derart erschwert, dass die übrigen diese Person am liebsten „loswerden“, ihn also entpflichten würden? Die jeweiligen Landesheimgesetze sehen für diesen Fall keine Regelungen vor.

Nach der Mehrzahl der Landesheimgesetze endet die Mitgliedschaft im Beirat mit dem Ablauf der Amtszeit, dem Rücktritt vom Amt, bei Ausscheiden aus der Einrichtung oder, wenn eine bestimmte Mehrheit der Mitglieder eine Neuwahl beantragt. In diesen Fällen rücken die Nachrückkandidaten nach bzw. muss der Beirat neu gewählt werden. Sehr weitreichende Regelungen (z.B. in Bayern) sehen zusätzlich noch eine Beendigung bei Verlust der Wahlfähigkeit vor, oder bei Feststellung von zwei Dritteln der Mitglieder, dass ein Mitglied sein Amt nicht ausführt oder ausführen kann. Den „störenden Querulanten“, der sein Amt sehr wohl ausübt, nur nicht im Sinne der anderen, wird man aber durch keine der Regelungen los. In diesem Fall könnten die übrigen Mitglieder allenfalls geschlossen zurücktreten und eine Neuwahl beantragen.

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