Pflegeschutzbund e. V.

Ist ein Beirat in einer Einrichtung Pflicht?

Jein! Nach den Landesheimgesetzen der Länder sind die Einrichtungen verpflichtet, die Wahl eines Beirats zu fördern. Dazu gehört unter Umständen auch die Organisation und Hilfestellung, wenn z.B. kein Wahlausschuss gebildet werden kann, der die Wahl organisiert, durchführt und beaufsichtigt. Das bedeutet, je nach Formulierung der einzelnen Landesheimgesetze, dass eine Einrichtung wirklich alles dafür tun muss, dass ein Beirat gewählt werden kann und seine Aufgaben auch umsetzt. Es müssen also Organisationshilfen, Unterstützung und Fortbildung bzw. Information beigebracht werden. Ist es jedoch aufgrund Sachzwängen, die der Sphäre der Bewohnerschaft entstammen, gar nicht möglich, einen Beirat zu wählen, weil z.B. die Menschen, die in der Einrichtung leben größtenteils dement sind, kann die Einrichtung der gesetzlich formulierten Verpflichtung gar nicht nachkommen. Auch wenn es die Möglichkeit gibt, ein Ersatzgremium, bestehend aus Angehörigen, Betreuern und sonstigen Vertrauenspersonen zu wählen, kann diese Möglichkeit nicht immer umgesetzt werden, wenn sich z.B. nicht genügend Externe finden, die bereit sind, die Aufgaben des Ersatzgremiums, die denen des Beirats entsprechen, zu übernehmen. Die Einrichtung muss dann in Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde einen Fürsprecher bzw. eine Vertrauensperson finden, die bereit ist, sich bestellen zu lassen. Die Frage, ob ein Beirat Pflicht ist, kann demnach nur mit „ja und nein“ beantwortet werden. Bejaht werden kann aber die Verpflichtung, dass es eine Bewohnervertretung als Mitwirkungsgremium und Interessenvertretung geben muss, in welcher der oben genannten Formen auch immer. In einigen Bundesländern ist es auch möglich, dass die Bewohnerversammlung die Aufgabe eines Beirats übernimmt. Eine Interessenvertretung muss es aber auf jeden Fall geben!

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