Seit April 2016 ist das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) in Kraft, das auch Anwendung auf Rechtsverhältnisse zwischen Bewohnern von Wohn- und Betreuungseinrichtungen und Betreibern findet. Jeder Heimbewohner kann demnach im Konfliktfall eine Streitschlichtung beantragen. Damit die Betroffenen aber wissen, ob ihr Vertragspartner als Unternehmer bereit ist, im Bedarfsfall in eine Schlichtung einzutreten, bedarf es eines Hinweises im Wohn- und Betreuungsvertrag. Dazu verpflichtet das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG), das im Zuge des Erlasses des VSBG explizit eine Änderung erfahren hat.
In allen seit April 2016 geschlossenen Verträgen muss zwingend ein Hinweis enthalten sein, ob der Betreiber bereit ist, an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Zudem müssen geeignete Schlichtungsstellen genannt werden, an die sich der Verbraucher wenden kann. Fehlen diese Hinweise in neueren Verträgen, so wäre dies sogar ein Abmahnungsgrund.
In vielen Bundesländern gehört die Mitwirkung bei der Erstellung und Änderung von Musterverträgen zu den Aufgaben der Bewohnervertretung. In unserem Beratungsdienst haben wir in den letzten Wochen zahlreiche Verträge geprüft, in denen ein entsprechender Hinweis fehlt. Beiräte und Fürsprecher / Vertrauenspersonen sollten jetzt die Musterverträge des Hauses kritisch daraufhin durchsehen.