Wird eine stationäre Einrichtung im Rahmen einer Umstrukturierung „ambulantisiert“, fragen sich viele Bewohnerbeiräte, ob sie dann noch weiterhin Interessenvertreter für die Bewohnerschaft der Einrichtung sein können. Dies vor dem Hintergrund, dass der Wortlaut einiger Landesheimgesetze nicht ganz eindeutig ist. So erreichte uns beispielsweise vor einiger Zeit eine Anfrage aus Hessen. Im Hessischen Betreuungs- und Pflegegesetz (HBPG) ist geregelt, dass …“die Betreuungs- und Pflegebedürftigen in vollstationären Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen das Recht haben, durch einen zu wählenden Einrichtungsbeirat…. mitzuwirken.“. Dies brachte den Einrichtungsleiter eines Hauses, das zuvor eine Umstrukturierung der einzelnen Wohngruppen auf ambulante Versorgung vorgenommen hatte, auf die Idee, dass die gewählte Bewohnervertretung nun nicht mehr notwendig sei. Für die Bewohner selbst war allerdings alles so geblieben wie zuvor: Umgebung, Versorgung und Personal. Lediglich die Abrechnungsmodalitäten wurden anders gehandhabt. Das zuständige Ministerium hat uns daraufhin auf Anfrage mitgeteilt und bestätigt, dass trotz der gesetzlichen Formulierung auch in diesem Haus weiterhin eine Bewohnervertretung zu wählen sei. Dies ist aus unserer Sicht auch nur folgerichtig, da eine doppelte Abhängigkeit der Bewohnerschaft vom Anbieter hinsichtlich Unterkunft und Versorgung und damit die Notwendigkeit einer Interessenvertretung nach wie vor gegeben ist.
Minderung muss ausdrücklich angekündigt werden
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat mit Urteil vom 30.10.2013 bestätigt, dass ein Recht zur Minderung des Heimentgelts bei Mängeln ausgeschlossen werden kann, wenn es an